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BayVGH: Zurückweisung eines Bürgerbegehrens wegen Begründungsmangels

Sachgebiet: Kommunalrecht / BayVGH, Beschl. v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 / Weitere Schlagworte: mehrere Personen als Vertreter; Rehabilitationsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung des Bürgerbegehrens / Landesrechtliche Normen: GO

Leitsätze:

  1. Werden für ein Bürgerbegehren zwei oder drei Personen als Vertreter benannt, so kann – jedenfalls wenn sich aus den Unterschriftslisten keine entsprechende Ermächtigung ergibt – nicht ein einzelner von ihnen gegen die Zurückweisung des Begehrens durch die Gemeinde klagen.
  2. Ein Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann für die Vertreter eines Bürgerbegehrens bestehen, wenn die Zurückweisung des Begehrens darauf gestützt wird, dass dessen Begründung nicht nur objektiv unzutreffend sei, sondern auch auf eine Täuschung der Unterzeichner abziele.
  3. Verliert ein erheblicher Teil einer Fläche, die vor einer Bebauung bewahrt werden soll, nachträglich die ökologische Schutzwürdigkeit, so erledigt sich das diesbezügliche Bürgerbegehren nicht nur teilweise, sondern vollständig.