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BayVGH: Zuweisung eines anerkannten Flüchtlings zu einer Obdachlosenunterkunft

Sachgebiete: Polizei- und Sicherheitsrecht; Ausländer- und Asylrecht; Kommunalrecht / BayVGH, Beschl. v. 05.12.2016 – 4 CE 16.2297 / Weitere Schlagworte: örtliche Zuständigkeit der Gemeinde; Aufenthalt an Notschlafplätzen; zeitliche Befristung der Verpflichtung zur Unterbringung; unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache / Landesrechtliche Normen: BayVwVfG; LStVG

Leitsätze: 

  1. Anzeige

    Die örtliche Zuständigkeit zur Abwendung von unfreiwilliger Obdachlosigkeit liegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG iVm Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG dort, wo die betreffende Person obdachlos geworden ist. (redaktioneller Leitsatz)

  2. An der Obdachlosigkeit einer Person und der hieraus resultierenden örtlichen Behördenzuständigkeit ändert ein zwischenzeitlicher Aufenthalt an Notschlafplätzen nichts. Die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift soll die Erreichbarkeit einer Person sicherstellen; sie lässt ebenfalls weder die Obdachlosigkeit einer Person noch die örtliche Zuständigkeit der Behörde entfallen. (redaktioneller Leitsatz)
  3. Eine zeitliche Befristung der Verpflichtung der Behörde zur Unterbringung einer obdachlosen Person im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist in einer fehlenden Befristung nicht zu sehen. (redaktioneller Leitsatz)

Redaktionelle Hinweise

Bei den als redaktionell ausgewiesenen Leitsätzen handelt es sich um solche des Verlags C.H.Beck. Grundsätzlich werden auf BayRVR nur amtliche Leitsätze veröffentlicht (und daher nicht separat als solche ausgewiesen). Die hier vorliegende sehr seltene Ausnahme ist durch die hohe Kommunalrelevanz des Themas bedingt.

Vgl. auch folgende redaktionelle Beiträge: