Gesetzgebung

BVerwG: IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik

Sachgebiete: Abgabenrecht; Kammerrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – BVerwG 10 C 11.15 / Weitere Schlagworte: Art. 3 GG (Äquivalenzprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz); Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrags

Leitsatz:

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Es verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Industrie- und Handelskammer eine kammerzugehörige Klinik, die für den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit (hier: Krankenhausbetrieb) nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, zum Kammerbeitrag auf der Grundlage der Kenndaten des gesamten Unternehmens veranlagt.