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BVerwG: Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte des Ausländers

Ist gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer ein Strafverfahren eingeleitet worden und noch nicht abgeschlossen, verletzt die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 AufenthG keine eigenen Rechte des Ausländers. Das Zustimmungserfordernis dient vielmehr ausschließlich dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Die fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft steht daher der Pflicht des Ausländers zur Erstattung der Kosten seiner Abschiebung nicht entgegen. Das hat der 1. Revisionssenat des BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall einer peruanischen Staatsangehörigen zugrunde, die im Juni 2010 in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen wurde. Gegen sie wurde ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet und Abschiebungshaft angeordnet. Am 01.07.2010 wies die Stadt Hamburg die Klägerin aus und ordnete ihre Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde im Jahr 2011 bestandskräftig. Am 22.07.2010 wurde die Klägerin in ihr Heimatland abgeschoben. Das LG Hamburg stellte fest, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig war, weil das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hierzu nicht vorlag. Der BGH wies die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom April 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Flugkosten i.H.v. € 1.734 als Kosten der Abschiebung auf. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.

Das BVerwG hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nur der Wahrung öffentlicher Interessen dient, nicht der Wahrung eigener Rechte der Klägerin, soweit die Abschiebung betroffen ist. Das Fehlen der Zustimmung begründet daher insoweit keine eigene Rechtsverletzung der Klägerin. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Abschiebungshaft das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zu einer Verletzung des Ausländers in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG führt, bezieht sich nur auf die Rechtsverletzung durch diese besonders intensive Eingriffsmaßnahme, nicht hingegen auf die Abschiebung selbst. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden staatlichen Zwangsmaßnahmen liegt darin, dass die Abschiebungshaft in den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 Abs. 1 GG eingreift, der für bloße Eingriffe in die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wie im Fall einer Abschiebung nicht gilt. Dessen ungeachtet stand einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung entgegen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 14.12.2016 zum Urt. v. 14.12.2016 – BVerwG 1 C 11.15

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im  Ausländer- und Asylrecht.