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BVerwG: Kostenerstattung bei Abschiebung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – BVerwG 1 C 11.15 / Sonstiges: Aufgabe früherer Rechtsprechung

Leitsätze: 

  1. Anzeige

    Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Vollzug einer Abschiebung stellt eine Verfahrensregelung dar, die allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dient und kein subjektives Recht des Ausländers begründet (Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 05.05.1998 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351 für die Rechtslage nach § 64 Abs. 3 AuslG 1990).

  2. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit dem Vollzug der Abschiebung. Die Bestandskraft der Anordnung steht der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung auch dann entgegen, wenn sie erst nach Vollzug der Abschiebung eingetreten ist (Aufgabe von BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 – 1 C 3.13– BVerwGE 149, 320, Rn. 19 eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zur Vorsprache bei der Botschaft betreffend).