Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / VG München, Beschl. v. 20.12.2016 – M 20 P 16.3140 / Landesrechtliche Normen: BayPVG
Leitsatz:
AnzeigeDie Wahl der Ergänzungsmitglieder des Vorstands des Personalrates hat die Repräsentanz der stimmenstärksten Wahlvorschlagsliste im Vorstand zu gewährleisten. Dies ist durch die Auslegung des Art. 33 Satz 3 BayPVG sichergestellt, mit der diese Vorschrift (erweiternd) auch auf die stimmenstärkste Wahlvorschlagsliste Anwendung findet (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 17.03.2014 – 6 P 8/13 – BVerwGE 149, 188).
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