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BGH: Verschweigen von für die Einbürgerung unbeachtlichen Verurteilungen straflos

Das AG München hatte den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, bei dem Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung-)Revision zum OLG München eingelegt. Das Oberlandesgericht, das die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verwerfen wollte, sah sich an der beabsichtigten Entscheidung durch Urteile des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Antragsteller nach § 42 StAG strafbar ist, wenn er im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht hat, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben müssen.

Der 1. Strafsenat des BGH, der der Auffassung des OLG München gefolgt ist, hat die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortet:

Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.

  • Vorlagegericht: OLG München, 4 OLG 13 Ss 27/16

BGH, Pressemitteilung v. 21.12.2016 zum Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 177/16