Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016 – BVerwG 2 B 126.15 / Weitere Schlagworte: Strafurteil; Strafzumessung; Bindungswirkung für das Disziplinargericht
Leitsatz:
AnzeigeZu den tatsächlichen Feststellungen, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG das Disziplinargericht binden, gehören auch solche für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände von deren Vorliegen die Anwendung des bestimmten Strafrahmens abhängt (hier: zum gewerbsmäßigen Handeln i.S.v. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).
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