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BVerfG: Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

Mit heute bekannt gewordenem Beschluss v. 22.12.2016 (2 BvF 1/15) hat der Zweite Senat entschieden, die einstweilige Anordnung vom 26.08.2015 für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, abermals zu wiederholen. Dies geschah bereits mit Beschlüssen v. 15.02.2016 und 20.07.2016.

Damit ist die Löschung von Daten, die im Rahmen des Zensus 2011 erhoben wurden, weiterhin suspendiert. Dabei geht es letztlich um Klagen von Städten und Gemeinden, ihre im Rahmen des Zensus 2011 festgestellte Einwohnerzahl gerichtlich überprüfen und ggfls. korrigieren zu lassen. Das setzt den Zugriff auf die erhobenen Daten voraus. In der nun abermals wiederholten Anordnung v. 26.08.2015 hat das BVerfG das Rechtsschutzinteresse der Gemeinden deutlich höher gewichtet als die Vertiefung des Eingriffs in das Recht der betroffenen Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung.

  • Zum Thema „Klagen gegen den Zensus“ vgl. auch hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen