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VG Regensburg: Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen

Sachgebiet: Jagd-, Forst- und Fischereirecht / VG Regensburg, Urt. v. 17.01.2017 – RN 4 K 16.501 / Weitere Schlagworte: Befriedung von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdrevier; Glaubhaftmachung der Ablehnung aus ethischen Gründen; Erschwernisse bei der Bejagung; Geltendmachung drittschützender Normen durch den Jagdausübungsberechtigten

Leitsätze:

  1. Die Frage, ob ein Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist kein Belang, den der Jagdausübungsberechtigte mit Erfolg gegen die erklärte Befriedung von Grundflächen geltend machen kann. Diese Glaubhaftmachung dient nicht dem Schutz von Individualinteressen.
  2. Erschwernisse bei der Bejagung eines Gemeinschaftsjagdreviers rechtfertigen nicht die Aufhebung einer Befriedungsentscheidung.
  3. Der Jagdausübungsberechtigte kann sich mit Erfolg nur auf die Beeinträchtigung von Belangen im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG berufen, die hinsichtlich seiner Rechtsposition drittschützend sind.
  4. Eine Gefährdung der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange setzt eine Abwägung und Prognose voraus, wobei objektive Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahr begründen müssen.