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Landesanwaltschaft: Disziplinarverfahren gegen den vormaligen Oberbürgermeister der Stadt Regensburg H.S. eingeleitet

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Die Landesanwaltschaft Bayern hat heute ein Disziplinarverfahren gegen den vormaligen Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, H. S., eingeleitet. Der sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Beamten ergebende Tatverdacht der Bestechlichkeit begründet zugleich den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Dienstvergehens. Soweit zum derzeitigen Zeitpunkt Aussagen zum Sachverhalt getroffen werden können, verweisen wir auf die entsprechende Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 20.01.2017. Demzufolge soll der kommunale Wahlbeamte sich in seiner aktiven Dienstzeit in bewusst rechtswidriger Weise einseitig dafür eingesetzt haben, dass das Areal der ehemaligen Nibelungenkaserne an ein bestimmtes Bauunternehmen vergeben wurde. Im Gegenzug dafür soll er von dem Unternehmen einen mit einem monatlichen Honorar in Höhe von 20.000 Euro dotierten Beratervertrag angeboten bekommen und diesen angenommen haben. Darüber hinaus soll er auch die kostenlose Nutzung einer Segelyacht mit Skipper für eine Reise in Anspruch genommen haben.

Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 23.01.2017 ihre Disziplinarbefugnisse an die Landesanwaltschaft Bayern übertragen und um Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gebeten. Die Landesanwaltschaft Bayern hat im Rahmen von Vorermittlungen auszugsweise Einsicht in die Strafermittlungsakten genommen.

Das nunmehr eingeleitete Disziplinarverfahren wird bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Dies erscheint zweckmäßig, um parallele Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Disziplinarbehörde zu vermeiden. Sollte im Strafverfahren öffentliche Klage gegen den Beamten erhoben werden, wäre das Disziplinarverfahren von Gesetzes wegen zwingend auszusetzen.

Das Bayerische Disziplinargesetz gilt auch für im Ruhestand befindliche kommunale Wahlbeamte wie den ehemaligen Regensburger Oberbürgermeister. Es sieht als mögliche Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte die anteilige Kürzung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre oder die Aberkennung des Ruhegehalts vor.

Landesanwaltschaft Bayern, Pressemitteilung v. 25.01.2017