Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BayVGH, Beschl. v. 27.01.2017 – 16a DC 16.1839 / Landesrechtliche Normen: BayDG
Leitsatz:
AnzeigeDie Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Sollvorschrift des Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 BayDG vorliegt, obliegt nicht den Disziplinargerichten, sondern den potentiellen Beschäftigungs- und deren Aufsichtsbehörden.
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