Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – BVerwG 2 C 22.16 / Weitere Schlagworte: grobe Fahrlässigkeit; Einbau eines Tankadapters; Mitverschulden des Dienstherrn; Fürsorgepflicht; uneingeschränkte Heranziehung von Gesamtschuldnern
Leitsätze:
-
Anzeige
Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen.
- Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht.
- Zum Volltext
- Zur Pressemitteilung
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport