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EuGH (GA): Verpflichtung zu Erteilung eines humanitären Visums zur Stellung eines Asylantrags im Inland

Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden / Es ist unerheblich, ob zwischen der betroffenen Person und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen

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Am 12.10.2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei kleine Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge. Am 13.10.2016 kehrten sie nach Syrien zurück. Mit ihren Anträgen begehrten sie die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex[1], die es der Familie ermöglichen sollten, die belagerte Stadt Aleppo zu verlassen, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen. Einer der Antragsteller bringt u.a. vor, er sei von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schließlich gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Die Antragsteller betonen insbesondere die Verschlechterung der Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen und in Aleppo im Besonderen sowie den Umstand, dass sie aufgrund ihres christlich-orthodoxen Glaubens der Gefahr einer Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt seien. Außerdem hätten sie u.a. angesichts dessen, dass die Grenze zwischen dem Libanon und Syrien zwischenzeitlich geschlossen worden sei, keine Möglichkeit, sich in einem der angrenzenden Länder als Flüchtling registrieren zu lassen.

Am 18.10.2016 lehnte das Ausländeramt (Belgien) die Anträge ab. Es ist der Ansicht, die betroffene syrische Familie habe auf Grund dessen, dass sie ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt habe, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen, offensichtlich beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten.[2] Ferner seien die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet, alle Personen, die eine katastrophale Situation erlebten, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen.

Die syrische Familie rief daher den Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen über die Ablehnung der Visumanträge. Dieses Gericht hat im Eilverfahren beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Visakodex sowie der Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) und 18 („Asylrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen.

In seinen heute verlesenen Schlussanträgen stellt Generalanwalt Paolo Mengozzi als Erstes fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt.

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Er ist außerdem der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten beim Erlass von Entscheidungen nach dem Visakodex Unionsrecht durchführen und damit verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren.

Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte – die zu achten alle im Rahmen des Unionsrechts handelnden Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind – den Adressaten der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind.

Die Frage, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes u.a. gegen Art. 4 der Charta besteht, ein humanitäres Visum auszustellen, bejaht der Generalanwalt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Person und dem ersuchten Mitgliedstaat Verbindungen bestehen.

Der Generalanwalt widerspricht einer Auslegung des Visakodex, nach der dieser den Mitgliedstaaten eine bloße Ermächtigung erteilt, solche Visa auszustellen. Seine Auffassung stützt sich sowohl auf den Wortlaut und die Systematik der Bestimmungen des Visakodex als auch auf die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie diese Bestimmungen anwenden, bei der Wahrnehmung ihres Beurteilungsspielraums die in der Charta garantierten Rechte wahren.

Vor diesem Hintergrund ist der den Mitgliedstaaten zustehende Beurteilungsspielraum notwendigerweise durch das Unionsrecht begrenzt.

Für den Generalanwalt steht fest, dass die Antragsteller in Syrien zumindest der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung von extremer Schwere ausgesetzt waren, die eindeutig unter das Verbot nach Art. 4 der Charta fällt. Insbesondere in Anbetracht der Informationen, die über die Lage in Syrien verfügbar sind, durfte der belgische Staat nicht den Schluss ziehen, dass er davon befreit sei, seiner positiven Verpflichtung nach Art. 4 der Charta nachzukommen.

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rat für Ausländerstreitsachen zu antworten, dass ein Mitgliedstaat, von dem ein Drittstaatsangehöriger die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen begehrt, verpflichtet ist, ein solches Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verweigerung der Ausstellung dieses Dokuments zur unmittelbaren Folge haben wird, dass der Drittstaatsangehörige einer unter das Verbot des Art. 4 der Charta fallenden Behandlung ausgesetzt wird, und ihm dadurch eine rechtliche Möglichkeit vorenthalten wird, sein Recht, in diesem Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen, auszuüben.

EuGH, Pressemitteilung v. 07.02.2017 zu den Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-638/16 PPU (X und X / Belgischer Staat)

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht.


[1] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, insbesondere Art. 25 Abs. 1 Buchst. a.

[2] Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Visakodex werden mit dieser Verordnung „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.