Die Bundesregierung hat am 08.02.2017 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen konkretisiert und vereinheitlicht werden, unter denen unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement als wirtschaftlicher Verein tätig werden können. Zudem sollen bürokratische Entlastungen auch die Rechtsform der Genossenschaft für das bürgerschaftliche Engagement attraktiver machen.
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:
„Bürgerschaftliches Engagement ist ein unverzichtbarer Teil unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens. Das gilt auch für unternehmerische Initiativen: Wenn Bürgerinnen und Bürger einen Dorfladen gründen oder das Programmkino einer Kleinstadt übernehmen, verbessern sie ganz konkret die Lebensverhältnisse vor Ort. Diese kleinen Unternehmen werden meist ehrenamtlich betrieben und haben wenig finanzielle Mittel. Oft ist es zu aufwändig und zu teuer, das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu betreiben. Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein kann hier die bessere Rechtsform sein. Wir wollen daher für unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement den Zugang zu dieser Rechtsform erleichtern. Und: Wir werden die Rechtsform der Genossenschaft insbesondere für Kleinunternehmen noch attraktiver machen. Für diese soll die Pflichtprüfung weniger aufwändig werden.“
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, für ganz kleine unternehmerische Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement den Zugang zur Rechtsform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins zu erleichtern. Die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft sind häufig wegen der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar. Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein ist hingegen eine Rechtsform, die wenig Aufwand und Kosten verursacht. Künftig sollen die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine stärker konkretisiert und dadurch die Verleihungspraxis stärker vereinheitlicht werden. Zu diesem Zweck soll § 22 BGB verständlicher gefasst werden und eine Ermächtigung für eine Verordnung vorgesehen werden, durch die die Verleihungsvoraussetzungen für Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement konkretisiert werden. Wichtig ist: Die Gesetzesänderung zielt nur auf solche Initiativen ab, die einen wirtschaftlichen Hauptzweck haben. Die Regelungen zum Idealverein („e.V.“), der im Rahmen des Nebenzweckprivilegs wirtschaftlich tätig werden darf und der sich als Rechtsform insbesondere im Wohlfahrtsbereich bewährt hat, bleiben unverändert.
Damit aber auch die Rechtsform der Genossenschaft für Kleinunternehmen attraktiv bleibt, sind daneben für Genossenschaften einzelne bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Unter anderem soll bei Kleinstgenossenschaften jede zweite Pflichtprüfung in Form einer kostengünstigeren vereinfachten Prüfung stattfinden. Ferner soll z.B. die Finanzierung von Investitionen durch Mitgliederdarlehen erleichtert werden. Schließlich soll die Transparenz bei Genossenschaften erhöht werden, um zu verhindern, dass die Rechtsform für unzulässige Investmentvermögen missbraucht wird.
BMJV, Pressemitteilung v. 08.02.2017
Redaktioneller Hinweis: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften.