Aktuelles

BayVerfGH: Volksbegehren „Nein zu Ceta!“ – Zur Auslegung von Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV

Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Parlaments-, Wahl- und Parteienrecht / BayVerfGH, Entsch. v. 15.02.2017 – Vf 60-IX-16 / Weitere Schlagworte: Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU; Bindung der Staatsregierung durch Gesetz; landesrechtliche Weisung zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat; Zweifel an der Grundgesetzkonformität; Voraussetzung der Weisungsbefugnis / Sonstiges: Vgl. Entscheidungsanmerkung von Papier, Zur Grundgesetzkonformität landesrechtlicher Weisung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat / Landesrechtliche Normen: BV

Leitsätze:

  1. Zur Auslegung des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV, wonach die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden kann, wenn das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen ist.
  1. Anzeige

    Ob auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Erörterung.

  1. Die Weisungsbefugnis des Landesgesetzgebers setzt jedenfalls voraus, dass die Abstimmung im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben betrifft, das ausdrücklich auf die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union durch ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG gerichtet ist. Maßgeblich ist dabei allein, wie die Gesetzgebungsorgane des Bundes das zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorhaben bewerten.
  1. Im Hinblick auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes, das nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet noch steht eine solche Einleitung unmittelbar bevor.