Gesetzgebung

BMI: Änderungen zur Erleichterung von Abschiebungen auf den Weg gebracht

Unter der Vielzahl von Personen, die insbesondere im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen sind, befinden sich auch sehr viele Menschen, die keines internationalen Schutzes bedürfen und auch sonst keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland haben. Wer jedoch kein Aufenthaltsrecht hat, muss Deutschland und den Schengen-Raum wieder verlassen. Dazu hat heute das Kabinett den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht beschlossen.

Dazu erklärte Bundesinnenminister de Maizière heute:

„Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung hat stets zwei Seiten: Diejenigen, die schutzbedürftig sind, sollen integriert werden. Diejenigen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sollen unser Land wieder verlassen. Gerade in Anbetracht der für das Jahr 2017 zu erwartenden großen Zahl von Entscheidungen über Asylbegehren und der damit eingehergehenden Zunahme von Menschen, die unser Land wieder verlassen müssen, ist es wichtig, dass wir die Ausreisepflicht auch durchsetzen. Freiwillige Rückkehr hat dabei immer Vorrang. Wenn dieser Weg nicht angenommen wird, müssen wir die Ausreise mit dem Mittel der Abschiebung durchsetzen. Und hierfür haben wir mit dem heute beschlossenen Entwurf erhebliche Verbesserungen auf den Weg gebracht.“

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Der heute vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf enthält Regelungen, wonach Ausländer, die ausreisepflichtig sind, aber nicht freiwillig ausreisen, sich nur noch im Bezirk einer einzelnen Ausländerbehörde aufhalten dürfen, wenn sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder ihre Mitwirkung bei der Rückführung verweigert haben. Ebenso muss diesen Ausreisepflichtigen ein Widerruf einer Duldung nicht mehr angekündigt werden, auch wenn sie bereits ein Jahr lang geduldet in Deutschland sind.

Mit dem Gesetz soll zudem sichergestellt werden, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, leichter in Abschiebungshaft genommen sowie vor ihrer Abschiebung besser überwacht werden können. So können diese Personen, wenn sie nicht sofort in ihr Heimatland abgeschoben werden können, künftig von der Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle verpflichtet werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderliche technische Mittel bei sich zu führen.

Zudem regelt der Gesetzentwurf, dass Abschiebungshaft bei gefährlichen Ausreisepflichtigen auch dann zulässig ist, wenn die Abschiebung nicht absehbar innerhalb von drei Monaten vollzogen werden kann. Dies ist bei fehlenden Reisepapieren noch immer häufig der Fall.

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Daneben werden auch Änderungen des Asylgesetzes vorgenommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden ohne gültige Ausweispapiere künftig bei Vorliegen strenger rechtsstaatlicher Voraussetzungen Mobiltelefone und andere Datenträger herausverlangen und auswerten können. Zudem wird eine Regelung aufgenommen, nach der die Länder die Befristung der Verpflichtung, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive verlängern können.

Durch Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird eine Regelung zur unverzüglichen Asylantragstellung für ein Kind oder Jugendlichen geschaffen, das vom Jugendamt in Obhut genommenen worden ist. Das Jugendamt ist zur Asylantragstellung verpflichtet in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt.

Schließlich wird klargestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren angefallene Daten auch zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben des Asylbewerbers oder von Dritten an die zuständigen Behörden übermitteln darf. Der islamistisch motivierte Sprengstoffanschlag von Ansbach am 24.07.2016 hat deutlich gemacht, dass es einer solchen gesetzlichen Klarstellung bedarf. In Anbetracht der hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit kann eine solche Datenübermittlung nach Prüfung im Einzelfall gerechtfertigt sein.

  • Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
  • Häufig gestellte Fragen zum Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

BMI, Pressemitteilung v. 22.02.2017

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