Gesetzgebung

BVerfG: Die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Unternehmerpflichtversicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für einen Pferdehalter richtete. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer insbesondere die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs und eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt hat.

Sachverhalt

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nahm den Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Halter von Pferden auf eigener Weidefläche in ihr Unternehmerverzeichnis auf, was zugleich den Eintritt in die Unternehmerpflichtversicherung zur Folge hatte. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft blieb erfolglos. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen die Klage des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BSG als unzulässig verworfen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein Rechtsmittel ‑ hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ‑, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht ausreichend geschehen.

2. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat er sich hinsichtlich seiner Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht mit den vom BVerfG bereits entwickelten Maßstäben zur Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten auseinandergesetzt.

BVerfG, Pressemitteilung v. 23.02.2017 zum Beschl. v. 23.12.2016 – 1 BvR 1723/14