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BayVGH: Fortschreibung des Luftreinhalteplans München – Zukünftige Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge (Vollstreckung gegen den Staat)

Sachgebiete: Immissionsschutzrecht; Umweltrecht / BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 – 22 C 16.1427

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die Vollstreckung von Urteilen, die zum Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen verpflichten, richtet sich grundsätzlich nach § 172 VwGO.

  2. Derartige Urteile sind nicht nur dann vollstreckbar, wenn sie zumindest in den Entscheidungsgründen eine oder mehrere Maßnahme(n) benennen, die dieser Plan zwingend zu enthalten hat.
  3. Wurde ein Träger öffentlicher Gewalt durch rechtskräftig gewordenes Urteil verpflichtet, einen Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass u.a. der Grenzwert nach § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schnellstmöglich eingehalten wird, kann aber die Aufnahme von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge in einen solchen Luftreinhalteplan, obwohl sie zur Erfüllung des Urteils unabweisbar geboten sind, im Vollstreckungsverfahren aktuell deshalb nicht verlangt werden, weil zweifelhaft ist, ob dahingehende straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und bestimmte von solchen Verkehrsverboten ggf. einzuräumende Ausnahmen in rechtskonformer Weise bekanntgegeben werden können, so obliegt dem Vollstreckungsschuldner in Befolgung des Urteils die Erstellung eines vollzugsfähigen, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge betreffenden Konzepts zur Vorbereitung einer dahingehenden künftigen Fortschreibung des Luftreinhalteplans einschließlich der Durchführung der vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit.