Aktuelles

BayVGH: Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde Inzell unwirksam

Mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 27.02.2017 hat der BayVGH einem Normenkontrollantrag gegen die Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde Inzell (Landkreis Traunstein) stattgegeben und die Satzung insgesamt für unwirksam erklärt.

Der in München wohnende Antragsteller, der in der Gemeinde Inzell ein Gewerbe angemeldet hat, hatte sich insbesondere gegen die kommunale Satzung gewandt, weil diese nur Gemeindeeinwohnern Zugang zu gemeindlichen Informationen ermögliche. Er selbst sei damit vom Informationszugang ausgeschlossen.

Anzeige

Nach Auffassung des BayVGH dürfen Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zwar grundsätzlich selbst freien Informationszugang gewähren und diesen Zugang zugleich auf Einwohner der Gemeinde beschränken. Dem dürfe aber kein landesrechtliches Informationsfreiheitsgesetz entgegenstehen. Der bayerische Landesgesetzgeber habe inzwischen ein Auskunftsrecht im Bayerischen Datenschutzgesetz geschaffen, das möglicherweise Sperrwirkung für gemeindliche Satzungen entfalte.

Entscheidend sei vorliegend letztlich gewesen, dass die Ausgestaltung der Inzeller Informationsfreiheitssatzung die Offenlegung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erlaube und damit in Grundrechte Betroffener eingreife. Für derartige Grundrechtseingriffe bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes. Hieran fehlt es nach Auffassung des Gerichts. Insbesondere sei die in der Bayerischen Gemeindeordnung verankerte allgemeine Befugnis von Gemeinden zum Erlass von Satzungen nicht ausreichend, um derartige Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Die gemeindliche Satzung bleibe zudem hinter dem Schutzniveau des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer höherrangiger Gesetze zurück.

Im Freistaat Bayern haben eine ganze Reihe von Gemeinden Informationsfreiheitssatzungen erlassen.

Der BayVGH hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim BVerwG in Leipzig binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 02.03.2017 zum Beschl. v. 27.02.2017 – 4 N 16.461

Redaktionelle Hinweise

Der BayVGH hat folgenden Leitsatz formuliert:

Informationsfreiheitssatzungen können sich nur dann auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage stützen, wenn Eingriffe in Grundrechte Dritter von vornherein durch eine entsprechende Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen: