Sachgebiete: Energierecht; Natur-, Landschafts-, Artenschutz; Immissionsschutzrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BayVGH, Urt. v. 14.03.2017 – 22 B 17.12 / Weitere Schlagworte: Genehmigung einschließlich Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot; Aarhus-Konvention; WKA, die nicht in Anwendungsbereich des UVPG fallen kann
Leitsatz:
Ein anerkannter Umweltverband besitzt keine Klagebefugnis gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einschließlich einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot für eine Windkraftanlage, die nicht in den Anwendungsbereich des UVPG fallen kann. Eine Klagebefugnis ergibt sich in einem solchen Fall weder aus Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK, noch aus Art. 9 Abs. 3 AK.
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