Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

München ist die Stadt mit der höchsten Lebensqualität in Deutschland – das hat eine Studie heute wieder bestätigt. Kein Wunder, dass immer es immer mehr Menschen in die Landeshauptstadt zieht. Die Beliebtheit Münchens führt aber auch zu Problemen: Der Wohnraum wird knapp. Verstärkt wird dieser Mangel durch Vermieter, die ihre Wohnungen nicht mehr an die normale Wohnbevölkerung vermieten, sondern an zahlungskräftige Kurzzeitmieter. Besonders angestiegen sind in den letzten Jahren die Vermietungen an Medizintouristen – reiche Patienten aus dem Ausland, die sich in München behandeln lassen und für die Behandlungszeit eine Wohnung anmieten. Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verbietet dies. Die Fraktionen im Bayerischen Landtag diskutieren in der heutigen Plenarsitzung einen Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung dieses Gesetzes.

Seit 2007 gibt es das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Es ermöglicht Kommunen mit Wohnraummangel eine Zweckentfremdungssatzung zu erlassen. Bisher hat nur München davon Gebrauch gemacht. Tatsächlich ist München auch am stärksten von Wohnraummangel betroffen, ist aber bei weitem nicht die einzige bayerische Kommune mit diesem Problem. Da das Gesetz bislang eine Befristung enthielt – bis zum 30.06.2017 – und sich zwischenzeitlich mit der Vermietung an Medizintouristen ein neuer Schwerpunkt ergab, hat die Staatregierung einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt.

Bei den meisten Änderungen herrscht fraktionsübergreifende Einigkeit: Die Entfristung des Gesetzes ist eine solche Änderung. Zustimmung erhält auch die Erweiterung des Bußgeldrahmens auf € 500.000 für die gesetzeswidrige Vermietung bzw. auf € 50.000 bei einer Auskunftsverweigerung. Für Andreas Lotte (SPD) und Joachim Hanisch (FREIE WÄHLER) sollte aber bereits das Anbieten der Wohnung in diversen Internetforen gesetzeswidrig sein. Grundsätzlich besteht auch Einigkeit, eine Obergrenze einzuführen ab wann die Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig ist. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sieht 8 Wochen vor, die SPD hätte lieber 6 Wochen. Bei 6 Wochen verhindere man, dass ein Arbeitnehmer seine Wohnung während einer 2-monatigen Dienstreise zwischenvermieten kann, begründet Robert Brannekämper (CSU) die Festlegung auf 8 Wochen. Vermiete ein Wohnungseigentümer aber an Medizintouristen, so sei seine Wohnung fortlaufend an diese Klientel vermietet und umfasse auf jeden Fall mehr als 8 Wochen.

Außer der Höhe der Obergrenze wurde noch der Einsatz eines Treuhänders diskutiert. Andreas Lotte spricht sich dafür aus, Treuhänder als letztes Mittel zuzulassen. Der Treuhänder würde dann auch gegen den Willen des Eigentümers die Vermietung der Wohnung übernehmen. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sieht keinen Treuhänder vor. Er ist auch nicht erwünscht, sagt Staatsminister Joachim Herrmann:

„Wir möchten die Zweckentfremdung des Wohnraums bekämpfen, wir möchten aber niemandem das Verfügungsrecht über seine Wohnung nehmen.“

Jürgen Mistol (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) möchte noch keine Position für oder gegen einen Treuhänder beziehen. Er wartet für die Meinungsbildung auf den 26.04.2017, wenn im Innenausschuss des Bayerischen Landtags eine Sachverständigen-Anhörung zu dem Thema Zweckentfremdung von Wohnraum stattfindet.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus dem Plenum v. 14.03.2017 (von Ina Friedl)

Redaktionelle Hinweise

  • Ausführlich zum Gesetzentwurf: hier.
  • Stichworte zum Gesetzentwurf: Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes (unbefristete Geltung); Gesetzesverschärfungen zwecks effektiverer Bekämpfung der Zweckentfremdungen (insbesondere die wiederholten kurzzeitigen Vermietungen von Privatunterkünften an Touristen und Geschäftsreisende sowie an sog. Medizintouristen); gesetzliche Festlegung, ab wann eine Obergrenze bei der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig ist; Erweiterung des Kreises der Auskunftspflichtigen (Internetportale); Erhöhung des Bußgeldrahmens bei illegaler Zweckentfremdung von € 50.000 auf € 500.000.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Laufende Gesetzgebungsverfahren im Freistaat im Überblick (Verfahrensstand, ggfls. redaktionelle Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen): hier.