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BVerwG: Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder

Sachgebiete: Ausländer- und AsylrechtStaats- und VerfassungsrechtParlaments-, Wahl- und Parteienrecht / BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – BVerwG 1 VR 2.17 / Weitere Schlagworte: § 58a AufenthG nicht formell verfassungswidrig (Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses); auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose; Prüfung zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots durch zuständige Behörde; Asylantrag nach Abschiebungsanordnung / Sonstiges: vgl. Parallelentscheidung BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – BVerwG 1 VR 1.17

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.

  2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.
  3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.