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BVerwG: Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten

Das BVerwG in Leipzig hat heute die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Abschiebung von zwei Göttinger Salafisten abgelehnt. Die Betroffenen, ein Algerier und ein Nigerianer, wurden Anfang Februar 2017 im Rahmen einer Groß-Razzia verhaftet. Mitte Februar 2017 ordnete das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ihre Abschiebung gemäß § 58a AufenthG an. Das Innenministerium hat seine Anordnungen damit begründet, dass die beiden Ausländer als „Gefährder (Funktionstyp Akteur)“ der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen seien. Sie sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und hätten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

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Die gegen den Vollzug ihrer Abschiebung gerichteten Begehren hat der 1. Revisionssenat des BVerwG in Leipzig jetzt zurückgewiesen. Damit können die Betroffenen schon vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache abgeschoben werden. Das BVerwG ist in Fällen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erstinstanzlich zuständig. Das Gericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose des Ministeriums als gerechtfertigt angesehen, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr ausgeht. Dafür reicht in den Fällen des § 58a AufenthG ein beachtliches Risiko aus. Im Fall des Algeriers macht das Gericht die Abschiebung allerdings davon abhängig, dass eine algerische Regierungsstelle die Zusicherung erteilt, dass dem Betroffenen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK).

BVerwG, Pressemitteilung v. 21.03.2017 zu den Beschl. v. 21.03.2017 – BVerwG 1 VR 1.17 und BVerwG 1 VR 2.17

Red. Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht.