Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)

Die Staatsregierung hat nach Verbändeanhörung den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes eingebracht (LT-Drs. 17/16102 v. 21.03.2017). Wesentliche Änderungen betreffen die überörtliche Aus- und Fortbildung, die kommunale Zusammenarbeit, die Anhebung der Altersgrenze, Kinderfeuerwehren, die Unterstützung des Kreisbrandrats durch Kreisbrandinspektoren ohne eigenen Inspektionsbereich sowie die Ergänzung des Kostentatbestands, um auch von Sicherheitsdiensten künftig vermehrt Kostenersatz verlangen zu können. Zudem soll dem Inklusionsgedanken besser Rechnung getragen werden. Schließlich soll es Stadtbrandräten künftig gestattet sein, im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu bestellen.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den in großen Teilen ehrenamtlich organisierten abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst bayernweit zu sichern. Angesichts der demografischen Entwicklungen stellt dies für die Gemeinden zunehmend eine Herausforderung dar. Zwar ist die Zahl der ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistenden in Bayern laut Gesetzentwurf bislang allenfalls leicht rückläufig, jedoch müsse den Auswirkungen des gesellschaftlichen Wandels bereits jetzt aktiv begegnet werden.

Die Stärkung des Ehrenamts, das gerade in der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr eine fundamentale Stütze der Gesellschaft ist, ist auch ein zentrales Anliegen des ebenfalls im Verfahren befindlichen Gesetzentwurfs zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) (zum Stand und Verlauf dieses Verfahrens: hier).

Wesentliche Änderungen

1. Überörtliche Ausbildung

Art. 2 BayFwG sieht die Möglichkeit überörtlicher Aus- und Fortbildung von Feuerwehrdienstleistenden auf Landkreisebene bislang nicht vor, obwohl in der Praxis aus Effizienzgründen und zur Entlastung der gemeindlichen Feuerwehren hierfür vielfach ein Bedarf bestehe, so der Gesetzentwurf.

Daher sollen die Landkreise die Möglichkeit erhalten, Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchzuführen. Art. 2 erhält daher einen neuen Satz 2:

2Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.

2. Kommunale Zusammenarbeit

Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst können bislang nicht auf einen Zweckverband oder auf eine andere kommunale Körperschaft – wie etwa eine Verwaltungsgemeinschaft – übertragen werden. Dafür bestehe jedoch gerade bei kleineren Gemeinden ein Bedürfnis, so der Gesetzentwurf.

Deshalb soll es den Gemeinden ermöglicht werden, die Pflichtaufgabe des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere kommunale Körperschaft zu übertragen. Hierzu erhält Art. 1 BayFwG einen neuen Abs. 4:

(4) 1Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. 2Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung.

Die Regelung des Art. 1 Abs. 4 BayFwG bricht somit die strikte Gemeindebezogenheit des BayFwG auf. Die bereits bestehenden Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit bleiben laut Gesetzentwurf von der Neuregelung unberührt.

Die Übertragung der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes kommt laut Gesetzentwurf nur in Betracht, wenn der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst auf dem gesamten Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, ausreichend gewährleistet ist; insbesondere müsse die Hilfsfrist grundsätzlich eingehalten werden können (vgl. Nr. 1.2. der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz).

Art. 1 Abs. 4 Satz 3 BayFwG erklärt die Regelungen des BayFwG im Fall der Übertragung auf einen Zweckverband oder im Wege der Zweckvereinbarung für entsprechend anwendbar. Das bedeutet laut Gesetzentwurf u.a., dass dort, wo das Gesetz der Gemeinde Aufgaben oder Befugnisse zuschreibt, diese nunmehr vom Zweckverband bzw. der Verwaltungsgemeinschaft wahrzunehmen seien; soweit das Gesetz auf das Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde Bezug nehme, sei auf das gesamte Gebiet, auf das sich die Kooperation erstreckt, abzustellen.

3. Altersgrenze

Mit der Altersgrenze von 63 Jahren nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG würden zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom aktiven Dienst ausgeschlossen, obwohl sie zur Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes vielfach sehr wichtig wären, so der Gesetzentwurf.

Daher soll die Altersgrenze um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.

4. Kinderfeuerwehren

Bisher können Kinder bzw. Jugendgruppen erst ab dem 12. Lebensjahr gebildet werden (Art. 7 BayFwG), obwohl die frühzeitige Bindung der Kinder an die Feuerwehren wegen der Konkurrenz zu anderen Freizeit-Aktivitäten ein wesentliches Instrument der Nachwuchsgewinnung sei, so der Gesetzentwurf.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass bei den Freiwilligen Feuerwehren für Minderjährige schon ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden können.

Insgesamt wird Art. 7 BayFwG vollständig neu gefasst (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 7 Feuerwehranwärter
(1) Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten.
(2) 1Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.

Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.
(2) 1Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. 2Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. 4Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden.

Durch die Verankerung von Kinderfeuerwehren im Gesetz und damit in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr erwartet sich der Gesetzentwurf eine erhebliche Stärkung der Nachwuchsarbeit; zudem unterstünden die Kinder dann dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Übergang von der Kinderabteilung in die Feuerwehranwartschaft in der Jugendgruppe vollzieht sich laut Gesetzentwurf – anders als bei Vollendung des 18. Lebensjahres der Übergang von Feuerwehranwärtern zur Erwachsenenabteilung – nicht bei Vollendung des 12. Lebensjahres automatisch kraft Gesetzes. Vielmehr bleibe ein ausdrücklicher Antrag auf Aufnahme in die Jugendfeuerwehr mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Art. 7 Abs. 2 Satz 4 normiert erstmals Mindestanforderungen an Alter oder Eignung des Jugendwarts (bisher erwähnt das Gesetz den Jugendwart nur in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG).

Der Bayerische Gemeindetag sieht die Bildung von Kinderfeuerwehren bei der Freiwilligen Feuerwehr kritisch und hinterfragt, ob die seit langem bewährten Kinderfeuerwehren nicht besser bei den örtlichen Feuerwehrvereinen aufgehoben seien als in der gemeindlichen Zuständigkeit; Doppelstrukturen hätten sich erfahrungsgemäß selten bewährt.

5. Unterstützung ehrenamtlicher Kreisbrandräte

Die Komplexität und Vielfalt ihrer Aufgaben stellen an die ehrenamtlichen Kreisbrandräte hohe fachliche und zeitliche Anforderungen. Bislang besteht keine Möglichkeit, zur Unterstützung der Kreisbrandräte Kreisbrandinspektoren ohne Zuweisung eines Inspektionsbereichs zu bestellen, um ihnen spezifische Fachaufgaben zu übertragen.

Art. 19 BayFwG soll deshalb so geändert werden, dass der Kreisbrandrat im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren ohne eigenen Inspektionsbereich zu seiner Unterstützung bestellen kann.

Hiernach wird Art. 19 wie folgt geändert (Änderungen gefettet):

Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister

(1)-(2) […] (3) 1Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. 2Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. 3Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen. 4Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. 5Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. 6Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(4) 1Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. 4Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(5)-(6) […]

Die Ernennung von zusätzlichen Kreisbrandinspektoren ohne eigene Gebietszuständigkeit, von sog. Fach-Kreisbrandinspektoren, ist bislang nicht zulässig. Spezifische Fachaufgaben können zwar schon bisher auf sog. Fach-Kreisbrandmeister übertragen werden. Da die Aufgaben der Kreisbrandinspektion jedoch in den letzten Jahren v.a. auf Grund des technischen Fortschritts vielfältiger und komplexer geworden seien, erscheine es angebracht, ihre Übertragung auch auf Kreisbrandinspektoren zu ermöglichen, die eine höhere Entschädigung als Kreisbrandmeister erhielten, so der Gesetzentwurf, der sich erhofft, dass sich die Zahl geeigneter Personen, die bereit sind, komplexe und schwierige Aufgabenstellungen zu übernehmen, dadurch erhöhen wird.

Neu eingefügt werden sollen Regelungen zur Amtszeit der Kreisbrandinspektoren. Sie sind bislang im Grundsatz unbefristet bestellt. Will ein neu oder wieder gewählter Kreisbrandrat personelle Veränderungen innerhalb der Kreisbrandinspektion vornehmen, bedarf es hierzu bisher einer förmlichen und vielfach konfliktträchtigen Abberufung der bisherigen Kreisbrandinspektoren. Das soll durch die Neuregelung verhindert werden.

6. Inklusion – partielle Eignung zum Feuerwehrdienst

Nach bisheriger Rechtslage ist nur der nachträgliche – d.h. nach Aufnahme in die Feuerwehr erlittene – Verlust der vollen Eignung zum Feuerwehrdienst geregelt, vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayFwG. Demnach hat der Feuerwehrkommandant einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden. Bei der Aufnahme muss hingegen nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 BayFwG grds. die volle Eignung für den (gesamten) Feuerwehrdienst vorliegen.

Der neue Art. 6 Abs. 3 S. 4 BayFwG sieht nunmehr vor, dass auch von vornherein nur partiell geeignete Personen mit entsprechend beschränktem Aufgabenbereich aufgenommen werden können. Auch Personen, die z.B. aufgrund körperlicher Limitierungen nicht zum Einsatzdienst geeignet seien, könnten bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben der Feuerwehren wertvolle Beiträge leisten, z.B. als Ausbilder oder psychologische Betreuer, so der Gesetzentwurf.

Art. 6 Abs. 3 BayFwG soll hiernach wie folgt geändert werden (Änderungen gefettet):

Art. 6 Feuerwehrdienst

(1)-(2) […] (3) 1Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. 2Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. 3Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen. 4Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt.

Der Bayerische Gemeindetag hinterfragt diese Regelung und sieht es als nicht zu unterschätzende Herausforderung für die Feuerwehrkommandanten an, darüber zu entscheiden, ob Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen in die Freiwilligen Feuerwehren aufgenommen werden können.

7. Weitere Änderungen

Zugleich sollen weitere Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus aktueller Rechtsprechung oder aus den Erfahrungen mit dem Vollzug ergeben, wie z.B. eine Ergänzung von Art. 28 BayFwG um weitere Kostentatbestände oder der Möglichkeit für den Stadtbrandrat einer kreisfreien Gemeinde, zusätzliche Stadtbrandmeister zu bestellen.

a) Kostenersatz

Die Ergänzung von Art. 28 BayFwG sieht insbesondere vor, dass Sicherheitsdienste kostenersatzpflichtig sein können, wenn sie einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weiterleiten und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich wird. Dies vor dem Hintergrund, dass Sicherheitsdienste ihren Kunden vermehrt die Möglichkeit eines sog. Hausnotrufes eröffneten und die bei ihnen eingehenden Notrufe ungefiltert und ohne Schlüssigkeitsprüfung an die Integrierten Leitstellen weiterleiteten, so der Gesetzentwurf. Dies führe häufig zu Maßnahmen der sodann alarmierten Feuerwehren, wie etwa das Aufbrechen von Haustüren, die sich im Nachhinein mangels unmittelbarer Gefahr für Menschen als offensichtlich nicht erforderlich herausstellten und nicht ersatzfähig seien.

Der Ergänzung von Art. 28 BayFwG liegt ein Urteil des BayVGH v. 27.06.2012 zu Grunde (4 BV 11.2549). Der BayVGH hatte ausgeführt, die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG unterscheide zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei – entgegen vormaliger Praxis – für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden könne. Sofern ein zu Recht ausgelöster Alarm zum „Ausrücken“ der Feuerwehr führe, ohne dass sich hieran eine gefahrenabwehrende Tätigkeit im Sinn eines Einsatzes anschließe, sei kein Kostentatbestand des Art. 28 Abs. 2 BayFwG einschlägig. Der Bayerische Landtag hat daraufhin mit Beschl. v. 15.07.2014 (LT-Drs. 17/2720) die Staatsregierung aufgefordert, im Rahmen der Novellierung des BayFwG für Art. 28 Abs. 2 BayFwG eine Änderung vorzusehen, wonach auch das Ausrücken der Feuerwehr, dem sich keine gefahrenabwehrende Tätigkeit im Sinn eines Einsatzes anschließt, kostenersatzfähig ist.

Art. 28 Abs. 2 und 3 werden hiernach wie folgt geändert (wesentliche Änderungen gefettet):

Art. 28 Ersatz von Kosten

(1) […] (2) Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden

1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
Nr. 6 wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
Nr. 7 für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
8. für Sicherheitswachen.

(3) 1Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1. wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,
2. wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlaßt war,
3. wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,
Nr. 4 wer im Falle des Abs. 2 Nr. 6 den Sicherheitsdienst betreibt,
Nr. 5 wer im Falle des Abs. 2 Nr. 7 nach Nr. 1 zum Ersatz der Kosten der tatsächlich eingesetzten Feuerwehren verpflichtet ist,
4. 6. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 Abs. 2 Nr. 8 die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

2Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Rein formelle Notiz: Der Änderungsbefehl des Gesetzentwurfs lautet in Abs. 2 und Abs. 3 auf „Nr.“.

b) Bestellung von Stadtbrandmeistern

In kreisfreien Gemeinden hat der Stadtbrandrat, d.h. der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr, ein erhebliches Aufgabenspektrum zu bewältigen; ihm ist es aber – anders als einem Kreisbrandrat – bisher verwehrt, zu dessen Erfüllung Stadtbrandmeister zu bestellen.

Durch die Neuregelung in Art. 21 Abs. 3 BayFwG wird es in kreisfreien Gemeinden dem Stadtbrandrat nunmehr gestattet, im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung zu bestellen.

In diesem Zuge wird Art. 21 BayFwG wird gänzlich neu gefasst und klarer strukturiert: Abs. 1 bis 3 gelten für kreisfreie Gemeinden, Abs. 4 für Große Kreisstädte, Abs. 5 sowohl für kreisfreie Gemeinden als auch für Große Kreisstädte.

Art. 21 BayFwG n.F.:

Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister

(1) 1In kreisfreien Gemeinden führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandrat; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. 2In kreisfreien Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist Stadtbrandrat der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen. 3In kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr und mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist der Standbrandrat entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen.
(2) Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter.
(3) 1Der Stadtbrandrat kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung bestellen. ²Art. 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1In Großen Kreisstädten führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandmeister. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt für Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend.

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: (c) marcjohn.de – Fotolia.com