Gesetzgebung

BMJV: Bundesregierung will verurteilte homosexuelle Männer rehabilitieren

Die Bundesregierung hat heute den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 08.05.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes beschlossen.

Bundesminister Heiko Maas:

„Die Rehabilitierung der Männer, die allein wegen ihrer Homosexualität vor Gericht standen, ist überfällig. Nur wegen ihrer Liebe zu Männern, wegen ihrer sexuellen Identität, wurden sie vom deutschen Staat verfolgt, bestraft und geächtet.

Die alten Urteile sind aus heutiger Sicht eklatantes Unrecht. Sie verletzen jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde. Diese Schandtaten des Rechtsstaats werden wir niemals wieder ganz beseitigen können, aber wir wollen die Opfer rehabilitieren. Die verurteilten homosexuellen Männer sollen nicht länger mit dem Makel der Verurteilung leben müssen. Der § 175 hat Berufswege verstellt, Karrieren zerstört und Biographien vernichtet. Den wenigen Opfern, die heute noch leben, sollte endlich Gerechtigkeit widerfahren.

Die Geschichte des Paragraphen 175 zwingt zu der Einsicht, dass es Unrecht auch im Rechtsstaat gibt. Die Stärke eines Rechtsstaat zeigt sich auch darin, die Kraft zu haben, die eigenen Fehler zu korrigieren. Wir haben nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zu handeln.

Die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld arbeitet bereits an einer Aufarbeitung und Dokumentation der einzelnen Schicksale. Wir werden die wichtige Aufgabenerfüllung der Bundesstiftung ab 2017 allgemein über eine institutionelle Förderung in Höhe von jährlich € 500.000 aus dem Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stärken und sichern. Denn: Es ist nicht allein damit getan, dass wir die Urteile aufheben, in der Öffentlichkeit aber kaum bekannt ist, worum es überhaupt geht.“

Hintergrundinformation

Der Gesetzentwurf soll die strafrechtliche Rehabilitierung der Menschen, die nach dem 08.05.1945 im Staatsgebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden, ermöglichen. Mit diesem Ziel sehen die geplanten Neuregelungen eine pauschale Aufhebung dieser strafrechtlichen Verurteilungen durch Gesetz vor. So soll es vorrangig nicht um eine Auseinandersetzung mit der Einzelverurteilung gehen, sondern darum, die unzumutbaren Folgen der damaligen Gesetzgebung generell zu korrigieren. Die Betroffenen haben nach dem Gesetzentwurf die Möglichkeit, sich die kraft Gesetzes erfolgte Aufhebung ihrer Verurteilung durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Staatsanwaltschaft bestätigen zu lassen.

Von der Rehabilitierung ausgeschlossen sind Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen mit Kindern und Verurteilungen wegen Handlungen, die unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen und Zwangslagen oder unter Nötigung mit Gewalt oder durch Drohung begangen wurden. Es ist außerdem gewährleistet, dass keine Aufhebung von Verurteilungen erfolgt, die nach den heute geltenden besonderen Schutzvorschriften für Schutzbefohlene, Jugendliche, Gefangene, behördlich Verwahrte sowie Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen strafbar wären. Ausgeschlossen ist schließlich eine Aufhebung von Verurteilungen wegen Handlungen, die unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses begangen wurden und die nach den entsprechenden heutigen Schutzvorschriften strafbar wären.

Die Aufhebung der Strafurteile ist für den einzelnen Betroffenen mit einer Entschädigung wegen des durch die Verurteilung erlittenen Strafmakels verbunden. Der Gesetzentwurf sieht ein pauschaliertes Entschädigungsmodell vor, welches eine zügige Bearbeitung der Entschädigungsansprüche ermöglicht. Festgelegt wird ein Pauschalbetrag von € 3.000 je aufgehobener Verurteilung plus € 1.500 je angefangenem Jahr erlittener Freiheitsentziehung. Die Entschädigungen werden aus dem Bundeshaushalt geleistet. Zuständig hierfür wird das Bundesamt für Justiz sein.

Ergänzend und parallel zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Individualentschädigung soll eine Kollektiventschädigung erfolgen. Für viele Betroffene steht der Wunsch nach einer Kollektiventschädigung im Vordergrund, während eine Individualentschädigung als eher nachrangig betrachtet wird. Außerdem soll so Berücksichtigung finden, dass viele homosexuelle Männer auch ohne Verurteilung allein durch die Existenz der Strafvorschrift und das damit verbundene Stigma erheblich belastet waren. Zudem kann für bereits verstorbene Betroffene eine Individualentschädigung nicht mehr erreicht werden. Die Kollektiventschädigung soll haushaltsrechtlich in Form einer institutionellen Förderung der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld in Höhe von € 500.000 jährlich aus dem Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgen. Ziel der Förderung ist es, die Arbeit der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld langfristig zu stärken und auf eine gesicherte Grundlage zu stellen. Die Stiftungszwecke der Bundesstiftung erfassen gerade auch die Aufarbeitung der Strafverfolgung nach dem damaligen § 175 StGB.

BMJV, Pressemitteilung v. 22.03.2017

Red. Hinweis: Zum Gesetzgebungsverfahren nebst Gesetzentwurf.