Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 22.03.2017 – BVerwG 5 C 5.16 / Weitere Schlagworte: Adressat des Rückforderungsbegehrens; Gutschrift auf fremdes Konto
Leitsatz:
AnzeigeAdressat des Rückforderungsbegehrens aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist derjenige Beamte, der die in Rede stehende Geldleistung erlangt hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn diese auf sein eigenes Konto überwiesen wurde, sondern auch dann, wenn sie einem fremden Konto gutgeschrieben wurde und er die Zahlung gegen sich gelten lassen muss.
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