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BayVGH: Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter humanitärer Bedingungen

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Urt. v. 23.03.2017 – 13a B 17.30030 / Weitere Schlagworte: schlechte humanitäre Bedingungen; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK; minderjährige Kinder; Rückkehrhilfen / Sonstiges: Bestätigung der Rechtsprechung

Leitsatz:

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Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK führt. Dies ist bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall, so dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Etwaige Rückkehrhilfen können zwar eine (anfängliche) Unterstützung bieten, jedoch sind die Leistungen nicht ausreichend, um eine unmenschliche Behandlung in diesem Sinn auszuschließen.