Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 23.03.2017 – BVerwG 9 C 1.16 / Weitere Schlagworte: Kündigung eines städtebaulichen Vertrags; Rückerstattung nebst Zinsen
Leitsatz:
Der Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB verjährt bei allgemeinen Leistungsklagen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er rechtshängig geworden ist.
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