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Datenschutzbeauftragter: 93. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder am 29./30. März 2017 in Göttingen

Datenschutzbehörden betonen in „Göttinger Erklärung“ den Wert des Datenschutzes in der digitalen Gesellschaft und halten neue Formen der Videoüberwachung für verfassungswidrig.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat auf ihrer Frühjahrssitzung am 29. und 30.03.2017 in Göttingen aktuelle Themen des Datenschutzes diskutiert.

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In ihrer „Göttinger Erklärung“ fordert die DSK unter der Überschrift „Vom Wert des Datenschutzes in der digitalen Gesellschaft“ alle Entscheidungsträger in Politik und Wirtschaft auf, den hohen Wert des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu achten. Die DSK weist darauf hin, dass der Datenschutz kein Hindernis für die Digitalisierung darstellt, sondern als eine wesentliche Voraussetzung für ihr Gelingen verstanden werden muss.

Anlass der Erklärung sind zunehmende Versuche in Politik und Wirtschaft, den Datenschutz als Bremse der Digitalisierung zu diskreditieren.

Die Datenschützer betonen, dass Informationen über Personen keine Ware wie jede andere sind und nicht allein auf ihren wirtschaftlichen Wert reduziert werden dürfen. Zu einer menschenwürdigen Entfaltung der Persönlichkeit gehört die freie Selbstbestimmung über das eigene Ich.

Eine weitere Entschließung der Konferenz betrifft die Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung. Diese Technik soll in naher Zukunft in Deutschland probeweise eingesetzt werden.

Die Datenschützer sehen die Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung schon deshalb kritisch, weil es gegenwärtig an den dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen fehlt. Personen können mit dieser Technik nicht nur beobachtet, sondern auch automatisiert identifiziert werden. Das hat schwere Grundrechtseingriffe zur Folge. Zudem sind bisher falsche Identifizierungen keine Seltenheit.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Prof. Dr. Thomas Petri, Pressemitteilung v. 30.03.2017