Die Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags v. 16.03.2017 wurde am 31.03.2017 im GBVl. veröffentlicht (GVBl. S. 64). Ab 01.07.2017 beträgt die Entschädigung (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) € 8.022 (zuvor: € 7.849), die Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) € 3.398 (zuvor: € 3.377).
Hintergrund
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayAbgG hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2015 und dem Juli 2016 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit +2,2 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit +0,6 v. H. beziffert.
Sonstiges
- Zur Thematik „Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“ vgl. auch die verbundenen Meldungen.
- Fortlaufend aktualisierter Überblick über aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.
Ass. iur. Klaus Kohnen