Gesetzgebung

GVBl. (5/2017): Bekanntmachung „Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“

Die Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags v. 16.03.2017 wurde am 31.03.2017 im GBVl. veröffentlicht (GVBl. S. 64). Ab 01.07.2017 beträgt die Entschädigung (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) € 8.022 (zuvor: € 7.849), die Kostenpauschale (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) € 3.398 (zuvor: € 3.377).

Hintergrund 

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayAbgG hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2015 und dem Juli 2016 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit +2,2 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit +0,6 v. H. beziffert.

Sonstiges

  • Zur Thematik „Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“ vgl. auch die verbundenen Meldungen.
  • Fortlaufend aktualisierter Überblick über aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen