Gesetzgebung

StMJ: Genetischer Fingerabdruck [Gesetzentwurf zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren]

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback wirbt heute im Bundesrat für seine Gesetzesinitiative, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung des genetische Fingerabdrucks an die geltenden Voraussetzungen für die Abnahme des klassischen Fingerabdrucks anzugleichen: „Der genetische Fingerabdruck als der Fingerabdruck des 21. Jahrhunderts ist ein ganz wichtiges Instrument zur noch besseren und schnelleren Aufklärung von Straftaten. Er trägt damit wesentlich zu mehr Sicherheit für unsere Bürgerinnen und Bürger bei.“

Ob Zahlencode bei der DNA oder Linienführung auf den Fingerkuppen: In beiden Fällen gehe es ausschließlich um die Frage, ob eine bestimmte Tatortspur mit einer in der Datenbank erfassten Person übereinstimme oder nicht.

„Und deshalb müssen unsere Ermittler künftig genetischen und klassischen Fingerabdruck grundsätzlich auch unter denselben rechtlichen Voraussetzungen nehmen dürfen!“, so Bausback.

Verfassungsrechtliche Bedenken z.B. im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien unbegründet. Bayerns Justizminister:

„Es werden doch gerade keine Merkmale gespeichert, aus denen man ein Persönlichkeitsbild erstellen könnte. Es geht ausschließlich um Identifizierungsmuster, die sich auf dem nicht-kodierenden Teil der DNA befinden. Mein Appell an die Gegner lautet daher: Legen Sie endlich Ihre ideologischen Scheuklappen ab und lassen Sie uns gemeinsam etwas für den Opferschutz tun. Denn eines ist auch klar: Wer sich gegen unseren sinnvollen Vorschlag wendet, muss den Opfern auch erklären: ‚Wir könnten mehr tun. Aber wir tun es nicht.‘ Dazu bin ich nicht bereit!“

Der Minister betont abschließend:

„Wir dürfen unsere Staatsanwälte nicht länger blind halten und damit in Kauf nehmen, dass begangene Straftaten nicht aufgeklärt und künftige Straftaten nicht verhindert werden. Das ist nicht mein Verständnis von Rechtsstaat und Opferschutz!“

Hintergrund

Nach geltendem Recht kann ein genetischer Fingerabdruck zu Zwecken künftiger Strafverfolgung nur unter strengen Voraussetzungen erfasst werden: Notwendig ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder eines Delikts gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Außerdem ist die Prognose erforderlich, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Nach der bayerischen Gesetzesinitiative soll die Abnahme des genetischen Fingerabdrucks – wie nach geltendem Recht die Abnahme eines klassischen Fingerabdrucks – schon beim Verdacht einer Straftat und der Gefahr einer Wiederholungstat möglich sein – unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs.

StMJ, Pressemitteilung v. 31.03.2017

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