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BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern“ am 24.05.2017

Der Zweite Senat des BVerfG verhandelt am Mittwoch, 24.05.2017, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des BVerfG, über ein Organstreitverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Gegenstand des Verfahrens ist eine am 04.11.2015 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.bmbf.de) veröffentlichte Pressemitteilung mit dem Titel „Rote Karte für die AfD“.

Die Antragstellerin war Veranstalterin einer in Berlin für den 07.11.2015 angemeldeten Versammlung unter dem Motto: „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“. Die Antragsgegnerin, die Bundesministerin für Bildung und Forschung Prof. Dr. Johanna Wanka, hatte am 04.11.2015 folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Rote Karte für die AfD

Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015

„Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“

Nach Auffassung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin hierdurch die ihr obliegende Pflicht zur Neutralität im politischen Meinungskampf und damit das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb in Gestalt der gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung und der Versammlungsfreiheit verletzt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Pressemitteilung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen stelle die Pressemitteilung, die die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin nicht berühre, eine zulässige Verteidigung der Politik der Bundesregierung dar. Zum andern sei die Pressemitteilung außerhalb eines Wahlkampfs veröffentlicht worden, weshalb sie keiner strengen Neutralitätspflicht unterliege.

Einem Eilantrag der Antragstellerin hatte der Zweite Senat des BVerfG mit Beschluss vom 07.11.2015 – 2 BvQ 39/15 – stattgegeben.

Die Verhandlungsgliederung finden Sie nachfolgend:

BVerfG, Pressemitteilung v. 04.04.2017