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BVerwG: Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

Das BVerwG in Leipzig hat heute zur Auslegung einer in der Praxis bedeutsamen Übergangsvorschrift des zum 01.07.2012 geänderten Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) entschieden, dass der fünfjährige Bestandsschutz für eine bestehende und vor dem Stichtag 28.10.2011 gewerberechtlich erlaubte Spielhalle auch bei einem Wechsel des Spielhallenbetreibers erhalten bleibt.

§ 25 Abs. 1 GlüStV sieht zur Bekämpfung der Spielsucht einen Mindestabstand zwischen Spielhallen vor, den das Land Sachsen in seinem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auf 250 m Luftlinie festgelegt hat (§ 18a Abs. 4 SächsGlüstVAG). Nach dieser Vorschrift soll der gleiche Abstand zu allgemeinbildenden Schulen gewahrt werden. Zur Kontrolle ordnet § 24 Abs. 1 GlüStV ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren an. Für bestehende Spielhallen enthält § 29 Abs. 4 GlüStV zwei unterschiedlich lange Übergangsfristen. Hat zum gesetzlichen Stichtag bereits eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis bestanden, gilt eine fünfjährige Bestandsschutzfrist. Ist die Erlaubnis erst später erteilt worden, gilt eine einjährige Frist.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit gewerberechtlicher Erlaubnis im November 2011 eine legal betriebene Spielhalle übernommen, die von der nächstgelegenen anderen Spielhalle 121 m, von einer Grundschule 236 m und von einem Gymnasium 246 m Luftlinie entfernt ist. Der beklagte Freistaat Sachsen hat der Klägerin mitgeteilt, dass für sie nur die einjährige Übergangsfrist gelte. Nach Ablauf dieses Jahres komme die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen dreifacher Unterschreitung des Mindestabstands nicht in Betracht. Daraufhin hat das VG auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie für den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle über den 30.06.2013 hinaus neben der gewerberechtlichen Erlaubnis keine weitere Erlaubnis benötige. Das OVG hat entschieden, dass die Klägerin zwar eine weitere Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötige, für die von ihr betriebene Spielhalle jedoch die fünfjährige Bestandsschutzfrist gelte. Voraussetzung hierfür sei allein, dass für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehende Spielhalle vor dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Wegen dieser ausschließlich spielhallenbezogenen Ausrichtung des Bestandsschutzes sei ein danach eintretender Betreiberwechsel unschädlich.

Das BVerwG hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel, weil die Investitionen weitgehend entwertet würden, wenn der personelle Wechsel eine Verkürzung des Bestandsschutzes auf ein Jahr zur Folge hätte. Die fünfjährige Übergangsfrist selbst ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Erlaubnisvoraussetzung eines Mindestabstandes zu allgemeinbildenden Schulen. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen vom 16.12.2016 zu den ähnlich geregelten Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz verwiesen. Die Frage, ob das Mindestabstandsgebot zu einer weiteren Spielhalle nach § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG trotz fehlender landesgesetzlicher Regelungen zur Auswahl konkurrierender Spielhallen verfassungsmäßig ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

BVerwG, Pressemitteilung v. 05.04.2017 zum Urt. v. 05.04.2017 – BVerwG 8 C 16.16