Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – V ZB 126/16 / Weitere Schlagworte: Überstellung in zuständigen Mitgliedstaat nach Dublin III-Verordnung; Beginn der 6-Wochen-Frist gem. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 / Verhalten gegenüber dem Flugkapitän
Leitsätze:
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Die Sechswochenfrist gemäß Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 Dublin-III-Verordnung beginnt nicht vor Vollziehung der Haft zu laufen.
- Steht bei Haftbeginn fest, dass die Überstellung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen kann, scheitert ihre praktische Durchführbarkeit aber aus Gründen, die die zu überstellende Person zu vertreten hat, wird eine erneute Sechswochenfrist in Lauf gesetzt.
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