Rechtsprechung Bayern

Unterschutzstellung einer Eiche durch Naturdenkmalverordnung

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) befasste sich im unten vermerkten Urteil vom 16.7.2025 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit der Rechtmäßigkeit einer Naturdenkmalverordnung. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Grundstücksnachbarin des Antragstellers bat im Juli 2021 das Landratsamt, ihre Traubeneiche als Naturdenkmal unter Schutz zu stellen. Das Landratsamt befürwortete in einer fachtechnischen Stellungnahme die Ausweisung der Traubeneiche als Naturdenkmal entsprechend § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Aufgrund der exponierten Lage am Hang sei die Traubeneiche weithin einsehbar, sehr markant und habe einen ortsbildprägenden Charakter. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks hatte sich bereits an die Nachbarin gewandt und die Beseitigung des Aufwuchses über seinem Grundstück verlangt. Die Traubeneiche weist zum Grundstück des Nachbarn einen Grenzabstand von ca. zwei Metern auf, wobei Teile ihres Kronen- und Wurzelbereichs auf bzw. in sein Grundstück hineinragen, so dass die von ihm verlangte Beseitigung des Aufwuchses de facto eine Fällung der Eiche nach sich gezogen hätte. Der Nachbar nannte als Hauptprobleme neben der Verschattung vor allem die herunterfallenden Eicheln, Laub und kleinere Ästchen. Es sei bereits ein Totast auf eine Gartenhütte gefallen, sodass er auch eine Gefahr für die körperliche Gesundheit durch herabfallende Äste sehe.

Im Oktober 2021 stellte das Landratsamt mit Bescheid die Traubeneiche unter Anordnung des Sofortvollzugs bis zum Abschluss seines Verfahrens zu ihrer Unterschutzstellung als Naturdenkmal einstweilig sicher. Die hiergegen gerichtete Klage des Nachbarn blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Nach Anhörung des Nachbarn, der betroffenen Gemeinde und weiterer Beteiligter zur beabsichtigten Unterschutzstellung der Traubeneiche wurde die Naturdenkmalverordnung am 7.9.2023 im Amtsblatt des Landratsamts bekannt gemacht und trat am folgenden Tag in Kraft. Das vom benachbarten Grundstückseigentümer daraufhin beantragte Normenkontrollverfahren blieb erfolglos. Dem Urteil des VGH können wir Folgendes entnehmen:

1. Antragsbefugnis des Nachbarn, wenn sich der geschützte Bereich auf das Nachbargrundstück erstreckt

„Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller … die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt … Er ist auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VwGO, weil er durch die Naturdenkmalverordnung insbesondere in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sein kann. Da sich der geschützte Bereich nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) zuzüglich eines Umkreises von 1,5 m um den Kronentraufbereich erstreckt, liegt er auch auf dem Grundstück des Antragstellers. Es ist deshalb möglich, dass der Antragsteller insbesondere durch § 4 Abs. 2 Nr. 5 NaturdenkmalVO, wonach es verboten ist, im Schutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten und ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen, in seinem Eigentumsgrundrecht … verletzt wird …“

2. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG (hier erfüllt)

„Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (§ 28 BNatSchG) zu hören. Damit stellt das Gesetz auf den Grundsatz der gezielten Anhörung der Beteiligten ab, weil die Schutzkategorien ,Naturdenkmäler‘ und ,Landschaftsbestandteile‘ erfahrungsgemäß einschneidende Ge- und Verbote mit sich bringen und außerdem der Kreis der unmittelbar Betroffenen, insbesondere der Grundstückseigentümer, am ehesten überschaubar ist … Für diese gezielte Anhörung müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden …, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann …

Der Antragsteller wurde als vom nach § 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO geschützten Verordnungsbereich betroffener Grundeigentümer ordnungsgemäß i.S.d. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG angehört durch das Landratsamtsschreiben vom 7.9.2022, dem als Anlage ein Verordnungsentwurf mit Karten beigefügt war. Denn jedenfalls aus den diesem Anhörungsschreiben anliegenden Karten ergaben sich die genaue Lage des Schutzgegenstands, aus dem Verordnungsentwurf selbst die wesentlichen geplanten Verbote …“

3. Fehler im Abwägungsvorgang selbst sind bei Erlass einer Naturdenkmalverordnung unerheblich

„Zwar weist der Antragsteller im Ansatz zutreffend darauf hin, der Vermerk des Landratsamts vom 17.4.2023, in dem die dort eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf der Naturdenkmalverordnung ausgewertet worden sind, spreche dafür, dass die dort mit am 13.12.2022 eingegangenem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom selben Tag geäußerten Bedenken als verfristet angesehen und deshalb damals nicht in der Sache gewürdigt worden sind.

Auch ist festzuhalten, dass das Gesetz an die Nichteinhaltung einer behördlich gesetzten Äußerungsfrist keine materielle ,Präklusion‘ – im Sinne eines Ausschlusses (auch) der späteren gerichtlichen Prüfung – knüpft, und zwar auch nicht in Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG. Diese Norm spricht nicht davon, dass die zuständige Naturschutzbehörde ,nur‘ die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen prüft und das Ergebnis den Betroffenen mitteilt. Vielmehr erlaubt Art. 52 Abs. 4 BayNatSchG dem Verordnungsgeber, ab Fristablauf mit den dann vorliegenden Äußerungen das Verordnungsverfahren fortzusetzen.

Jedoch kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen einschließlich Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG im Grundsatz nur auf das ,Ergebnis‘ des Rechtssetzungsverfahrens an (BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 4 BN 8.17 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). Demgegenüber ist eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des ,Abwägungsvorgangs‘ bei untergesetzlichen Normen nur eröffnet, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Solche sind für Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG nicht vorhanden (BVerwG, B.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn. 9). Deshalb kann die Unwirksamkeit einer Naturdenkmalverordnung nach § 28 BNatSchG nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden. Die besagte Rüge des Antragstellers betrifft indes gerade den Abwägungsvorgang zur verfahrensgegenständlichen Naturdenkmalverordnung und kann deshalb für sich gesehen nicht zu deren Unwirksamkeit führen …“

4. Geringe Anforderungen auch an die Dokumentation behördlicher Erwägungen bei Erlass einer Naturdenkmalverordnung

„Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der verordnungsgegenständlichen Traubeneiche im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschutzstellung … erfüllt…

§ 2 Abs. 1 NaturdenkmalVO, wonach sich zur Sicherung des Naturdenkmals der geschützte Bereich auf die Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Fläche) zuzüglich eines Umkreises von 1,50 Meter um den Kronentraufbereich erstreckt, gewährt im Einklang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG einen ,Umgebungsschutz‘ für den Wurzelbereich der Eiche. Laut den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/12274 S. 61) zu § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG soll durch diese Vorschrift auch für Naturdenkmäler ein Umgebungsschutz ermöglicht werden, der aus gesetzgeberischer Sicht unter Umständen auch für diese Schutzkategorie erforderlich ist.

Wie gezeigt … kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG im Grundsatz nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens an und kann die Unwirksamkeit einer Naturdenkmalverordnung nach § 28 BNatSchG nicht mit Fehlern im Abwägungsvorgang begründet werden. Diese Eingrenzung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs betrifft auch das Normsetzungsermessen. Dabei ist zu sehen, dass nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2018 – 4 CN 12.17 – BVerwGE 164, 16 Rn. 9) weder Bundesrecht noch bayerisches Landesrecht – anders als etwa § 9 Abs. 8 BauGB – anordnen, dass diesen eine Begründung beizufügen ist. Der Verordnungsgeber ist deshalb nicht verpflichtet, seine Erwägungen zu dokumentieren, die ihn zum Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bewogen haben (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2020 – 4 BN 61.19 – juris Rn. 15; U.v. 29.11.2018 a.a.O.). Das gilt auch für Schutzgebietsausweisungen in Form einer Naturdenkmalverordnung …“

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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 5/2026, Rn. 44.