Rechtsprechung Bayern

JVA: Beförderungswartezeiten

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Amtliche Leitsätze:

1. Aus Art. 80, 7, 2 und 1 BayPVG geht hervor, dass der örtliche Personalrat allein der Leitung der örtlichen Dienststelle zugeordnet ist, bei der er – aufgrund der Personalratswahl der dort Beschäftigten – gebildet ist und mit der er vertrauensvoll zusammenzuarbeiten hat (sog. Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft, vgl. BVerwG, B.v. 01.04.1986 – 6 P 7.82 – juris Rn. 13 m. w. N.).

2. Die vom bayerischen Gesetzgeber in Art. 80, 53 BayPVG vorgenommene Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlicher Personalvertretung einerseits und Stufenvertretung andererseits knüpft nicht an eine „Betroffenheit” an, sondern – „streng aufgabenbezogen” – allein an das (formale) Kriterium der Zuständigkeit der jeweils zugeordneten Dienststelle (vgl. zum kommunalen Bereich BayVGH, B.v. 10.06.2024 – 17 P 23.2140 – BayVBl. 2024, 680 Rn. 13 m. w. N.).

3. Einer Kostenfreistellung für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit durch eine Personalvertretung kann Haltlosigkeit entgegenstehen, wenn im Hinblick auf den sogenannten Grundsatz ausschließlicher Partnerschaft eine Unzuständigkeit der Personalvertretung offensichtlich ist.

BayVGH, Beschluss vom 22.09.2025, 17 P 24.1668

Sachverhalt:

Das Verfahren betrifft die bayerische Beförderungspraxis für Beamte im Allgemeinen Justizvollzugsdienst in der zweiten Qualifikationsebene.

Der antragstellende örtliche Personalrat einer Justizvollzugsanstalt kritisiert die aus seiner Sicht überlangen Beförderungswartezeiten verbeamteter Beschäftigter dieser Justizvollzugsanstalt. Zum einen will er den Leiter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz gerichtlich verpflichten lassen, die aus seiner Sicht ungerechte Beförderungspraxis im Allgemeinen Justizvollzugsdienst zu ändern. Allgemeine Regelbeförderungen gebe es dort nur von A7 in A8, während für höherbesoldete Ämter Quoten vorgesehen seien, die weder die individuelle Dienstzeit noch die individuelle Verweildauer noch das Durchschnittsalter berücksichtigten. Dadurch ergäben sich bei der Justizvollzugsanstalt, bei der der örtliche Personalrat gebildet sei, im Vergleich zu anderen Justizvollzugsanstalten zehn bis zwölf Jahre längere Beförderungswartezeiten bei gleicher Leistungsbeurteilung. Zum anderen will der örtliche Personalrat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt verpflichten lassen, ihn von Rechtsanwaltskosten freizustellen, die einerseits für außergerichtliche Beratung und andererseits für die anwaltliche Prozessführung im vorliegenden Beschlussverfahren erst- und zweitinstanzlich angefallen sind.

Wegen der Beförderungssituation, insbesondere wegen im Vergleich zu anderen Justizvollzugsanstalten längeren Beförderungswartezeiten, hatte sich der örtliche Personalrat bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2012 an das Staatsministerium der Justiz gewendet. Mit Schreiben vom 30. November 2020 forderte der örtliche Personalrat das Staatsministerium der Justiz und den dort gebildeten Hauptpersonalrat auf, die seines Erachtens massive Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt gegenüber anderen bayerischen Vollzugsanstalten durch eine Angleichung der Beförderungswartezeiten umgehend zu beenden, wofür unter anderem die beschränkende feste Stellenquote für seine Justizvollzugsanstalt aufzuheben und eine bayernweit geltende einheitlich leistungsgerechte Beförderungsrahmenzeit herzustellen sei. Dabei hielt er sich für zuständig gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 69 Abs. 1 Buchst. a und b BayPVG. Dazu teilte das Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 15. Januar 2021 unter anderem mit, die Justizvollzugsanstalt sei akzeptabel mit Beförderungsplanstellen im Spitzenbereich ausgestattet, auch wenn die Beförderungswartezeiten aufgrund der Altersstruktur der Bediensteten variieren könnten. Die vom örtlichen Personalrat beanstandete Beförderungspraxis sei mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt worden und werde von diesem gebilligt.

Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte die damalige Leitung der Justizvollzugsanstalt dem örtlichen Personalrat unter anderem mit – nachdem dieser ihr mit Schreiben vom 30. November 2020 (aufgrund eines Personalratsbeschlusses vom 21.10.2020 über die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 68 und 69 BayPVG) mitgeteilt hatte, anwaltliche Beratung in Anspruch genommen zu haben, und die beauftragten Rechtsanwälte mit Schreiben vom 11. März 2021 um Begleichung ihrer entsprechenden Rechnung (1501,19 Euro) gebeten hatten –, die Kosten könnten nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 BayPVG getragen werden. Dazu wurde unter anderem ausgeführt, die vom örtlichen Personalrat beanstandete Verteilung der Spitzenstellen im Wege der Quotierung auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten falle eindeutig in den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Justiz als oberste Dienstbehörde und personalverwaltende Stelle – nach Art. 80 Abs. 2 BayPVG sei in Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle entscheidungsbefugt sei, anstelle des örtlichen Personalrats die bei der zuständigen Stelle gebildete Stufenvertretung (Art. 53 Abs. 1 BayPVG) zu beteiligen. Für die beanstandete Regelung wäre somit aus personalvertretungsrechtlicher Sicht der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Justiz und nicht der örtliche Personalrat bei der Justizvollzugsanstalt zuständig.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 bestellten sich die vom örtlichen Personalrat beauftragten Rechtsanwälte gegenüber dem Staatsministerium der Justiz, erneuerten dabei die Kritik an der Beförderungspraxis und forderten das Ministerium auf, die vom örtlichen Personalrat darin gesehene massive Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Beamten der Justizvollzugsanstalt gegenüber anderen bayerischen Vollzugsanstalten durch eine Angleichung der Beförderungswartezeiten umgehend zu beenden. Das Staatsministerium der Justiz beantwortete dies mit Schreiben vom 8. Februar 2022 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 15. Januar 2021 und betonte dabei unter anderem, dass die Beförderungspraxis mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt und von diesem gebilligt worden sei, wobei die beanstandete Regelung eindeutig in den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Justiz als oberste Dienstbehörde und personalverwaltende Stelle falle, sodass nach Art. 80 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1 BayPVG anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Stelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen sei. Für die beanstandete Regelung sei somit aus personalvertretungsrechtlicher Sicht der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Justiz und nicht der örtliche Personalrat der Justizvollzugsanstalt zuständig.

Am 30. März 2023 ließ der örtliche Personalrat beim Verwaltungsgericht B einen als „Klage” bezeichneten Schriftsatz vom 28. März 2023 einreichen, mit dem beantragt wurde, (1) den Freistaat Bayern zu verpflichten, die Beförderungspraxis für Justizvollzugsbeamte der zweiten Qualifikationsebene der Justizvollzugsanstalt gegenüber anderen bayerischen Vollzugsanstalten anzugleichen und die Ungleichheit bei den Beförderungswartezeiten zu beenden, (2) die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, den Personalrat von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1501,19 Euro freizustellen, (3) die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, den Personalrat von gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen und (4) dem beklagten Freistaat Bayern die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 6. April 2023 erklärte sich das Verwaltungsgericht B für unzuständig und verwies die Streitsache als Personalvertretungssache an das Verwaltungsgericht A – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten.

Diese Fachkammer des Verwaltungsgerichts A behandelte die Klage im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren mit dem Staatsministerium der Justiz als Beteiligtem zu 1 und der Leiterin der Justizvollzugsanstalt als Beteiligter zu 2, führte am 6. Mai 2024 eine mündliche Anhörung durch und wies die für den örtlichen Personalrat gestellten Anträge mit am gleichen Tag verkündetem Beschluss zurück.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, der am 22. September 2025 öffentlich mündlich angehört und als Beteiligten zu 1 den Bayerischen Staatsminister der Justiz als Dienststellenleiter des Justizministeriums geführt hat, verfolgt der örtliche Personalrat seine erstinstanzlichen Ziele weiter.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 4/2026, S. 130.