Rechtsprechung Bayern

Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis

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§§ 29, 31, Anlage 11 FeV („Umschreibung” einer albanischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis; Antragstellung nach Ablauf der Befristung der ursprünglichen Fahrerlaubnis; keine Inlandsgültigkeit der neu erteilten ausländischen Fahrerlaubnis bei Verletzung des Wohnsitzprinzips)

Amtliche Leitsätze:

1. Die so genannte Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen gemäß §31Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. Anlage 11 setzt unter anderem voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder – im Fall der Befristung – verlängert wurde.

2. Eine in Albanien befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch dann nicht mehr gemäß §31Abs. 1 Satz 1 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie nach Wohnsitzbegründung des Inhabers in Deutschland zwar zunächst inlandsgültig war, die Befristung aber vor der Beantragung der Umschreibung abgelaufen war und die ursprüngliche Fahrerlaubnis damit ungültig geworden ist.

BayVGH, Urteil vom 13.11.2025, 11 B 24.1722

Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Umschreibung seiner albanischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Der 1991 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Seit dem 23. Januar 2018 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Am 27. September 2022 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B unter erleichterten Bedingungen im Wege der so genannten Umschreibung seiner albanischen Fahrerlaubnis. Hierzu legte er einen albanischen Führerschein der Klasse B vor, in dem folgende Daten eingetragen sind: Ausstellung (Nr. 4a) 8. März 2022, Ablauf der Gültigkeit (Nr. 4b und 11) 7. März 2032, erste Erteilung der Fahrerlaubnis (Nr. 10) 26. Januar 2012. Dem Antrag beigefügt waren eine deutsche Übersetzung des Führerscheins, eine Bestätigung des in M ansässigen Generalkonsulats der Republik Albanien vom 27. Juni 2022, wonach der Führerschein erstmals am 26. Januar 2012 ausgestellt und am 8. März 2022 erneuert und verlängert worden sei, sowie eine Bescheinigung der Republik Albanien, Infrastruktur- und Energieministerium, Generaldirektion der Straßenverkehrsdienste, Regionale Direktion Tirana, vom 6. Juli 2022, wonach der Kläger den Führerschein Nr. B2126144B2 besitze, der „für die Kategorie B qualifiziert” sei. Der Führerschein sei am 26. Januar 2012 ausgestellt und am 8. März 2022 verlängert worden, da er abgelaufen sei.

Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Umschreibung mit Bescheid vom 22. Juni 2023 ab.

Hiergegen ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B erheben. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der BayVGH hat die Berufung zugelassen.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 3/2026, S. 90.