§§ 36, 49 VwVfG; § 99 VwGO (Afghanistan; Widerruf der Aufnahmezusage; Sicherheitsinterview; „geheimhaltungsbedürftige Methodik”; Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht; Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland)
Nichtamtliche Leitsätze:
1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung; sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. Nur durch ordnungsgemäße Aktenführung kann eine nachvollziehbare Grundlage für eine behördliche Entscheidung entstehen und die gebotene Transparenz gesichert werden.
2. Ein Geheimhaltungsinteresse rechtfertigt es nicht, von dem unter 1. genanntem Grundsatz abzuweichen. Richtiges Instrument zur Durchsetzung von Geheimhaltungsinteressen ist die Verweigerung der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
3. Das Fehlen der nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG grundsätzlich erforderlichen Begründung von Ermessensentscheidungen lässt in der Regel darauf schließen, dass kein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensnichtgebrauch) und die getroffene Entscheidung somit auch materiell rechtswidrig ist, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung vorliegen (BayVGH, U. v. 15.07.2010 – 7 BV 09.1276 – juris Rn. 25).
BayVGH, Beschluss vom 12.11.2025, 19 CS 25.1998
Zum Sachverhalt:
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2025 wiederhergestellt wurde.
Mit diesem Bescheid wurde die unter dem 17. April 2024 auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: Aufnahmeanordnung) mit einem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassene Aufnahmezusage der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen. Der verfahrensgegenständliche Widerruf erfolgte aufgrund des Bestehens von Sicherheitsbedenken im Sinne der Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a der Aufnahmeanordnung, wonach Personen aus dem Aufnahmeverfahren ausgeschlossen werden, die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern. Letzteres hat die Antragsgegnerin bejaht, da aus ihrer Sicht die Antragstellerinnen zu 1 und 5 bei ihrer persönlichen Befragung zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken (Sicherheitsinterview) am 25. Oktober 2025 eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigert haben sollen. Sie hätten versucht, sicherheitsrelevanten Fragen aus dem Weg zu gehen.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 3/2026, S. 83.

