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Ansatzfähigkeit des Aufwands für Sozialarbeit an Schulen

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Hierzu verfasste das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) unter Berücksichtigung der schul- und schulfinanzierungsrechtlichen Fortentwicklung mit dem unten vermerkten Schreiben vom 8.1.2026 auf Anfrage eines Landratsamts folgende über den Einzelfall hinausgehende und deshalb hier abgedruckte Bewertung:

„[D]ie Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)…[basiert] …[als] – individualbezogene – Leistung der Jugendhilfe…unverändert auf § 13 SGB VIII; die Förderung erfolgt im Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen, Bekanntmachung vom 26.9.2024, BayMBl Nr. 481).

Davon zu unterscheiden ist die Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII. Diese wendet sich als Bestandteil der schulischen Erziehungsarbeit anders als die JaS an alle Schülerinnen und Schüler. Zum 1.1.2018 wurden im Rahmen des Nachtragshaushalts 2018 Art. 60 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (Bay-EUG) und Art. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) geändert, um Schulsozialarbeit als festen Bestandteil der Erziehungsarbeit an Schulen zu implementieren. Nähere Details u. a. zum Aufgabenbereich enthält die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.12.2020 (BayMBl 2021 Nr. 10), Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen im Programm „Schule öffnet sich“‘.

Die nachfolgend auszugsweise zitierten amtlichen Begründungen zu Änderungen im Nachtragshaushaltsgesetz 2018 (siehe Drs. 17/22033, 17/22475) machen die Abgrenzung deutlich:

,In Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 1 BayEUG werden ab dem Schuljahr 2018/19 an staatlichen Schulen ergänzend zu den bisherigen schulischen Unterstützungskräften insbesondere für Prävention – innerhalb der Schulen die Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte, schulextern die Schulverbindungsbeamten der Polizei und die Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen – multiprofessionelle Teams in schulischer Verantwortung aufgestellt, die im Kern aus staatlichen Schulpsychologinnen und -psychologen und staatlichen Sozialpädagoginnen und -pädagogen (Schulsozialpädagoginnen oder -pädagogen) bestehen … Die Definition des schulischen Personalaufwands ist um diese im Rahmen der Schulsozialarbeit tätigen Sozialpädagogen zu ergänzen. Davon unberührt bleibt die Zuordnung bisheriger Formen der Jugendhilfe und ähnliches, insbesondere der Jugendsozialarbeit an Schulen.

,[Der Einsatz von Schulsozialpädagogen und -pädagoginnen ist an allen Schularten möglich. Im] Unterschied zur institutionellen Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe (z. B. die sog. „Jugendsozialarbeit an Schulen“, sonstige Leistungen der Jugendhilfe) auf Grundlage des Art. 31 BayEUG sind sie schulisches Personal. Der Unterschied im Arbeitseinsatz liegt insbesondere darin, dass die Jugendsozialarbeit an Schulen regelmäßig eine Einzelbetreuung sozial benachteiligter Schülerinnen und Schüler ist, während Schulsozialpädagogen oder -pädagoginnen gruppenbezogen arbeiten. Sie arbeiten in der Regel nicht alleine, sondern im multiprofessionellen Team mit dem Schulpsychologen und der Beratungslehrkraft. Schulsozialpädagogen und -pädagoginnen sind an den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 131 BV und des Art. 1 BayEUG gebunden. Ihre Tätigkeit bezieht sich auf die Erziehung.

,Im Rahmen eines erweiterten Erziehungsauftrags der Schulen und zunehmender Ganztagsbeschulung ist es unabdingbar, Schulsozialarbeit in weit stärkerem Umfang als bisher als festen Bestandteil der Erziehungsarbeit an Schulen zu begreifen, der mittelfristig mit entsprechenden finanziellen Mitteln im Einzelplan 05 verankert werden muss. Schulsozialarbeit soll deshalb als fester eigenständiger Bestandteil von Schule als Lern- und Lebensort für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend an den Schulen integriert werden und sich im Unterschied zur Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen im Rahmen der Jugendhilfe an alle Schülerinnen und Schüler wenden.‘

Für die Einordnung der Kosten als gastschulbeitragsrechtlich relevanter Schulaufwand ergibt sich somit: Aufwendungen im Rahmen der Schulsozialarbeit können in die Berechnung der Gastschulbeiträge einfließen. Personal- und Sachkosten im Rahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen hingegen sind unverändert nicht unmittelbar dem Unterrichtsgeschehen zuzuordnen und unterfallen nicht dem Schulaufwand im Sinne des Art. 3 BaySchFG.“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8.1.2026 – II.6-BH4001.0/76/2

Beitrag entnommen aus Die Fundstelle Bayern 5/2026, Rn. 43.