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BVerwG: Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

Das BVerwG in Leipzig hat heute die Klagen von fünf Privatklägern und des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V., gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Dieser ist damit bestandskräftig.

Die Höchstspannungstrasse hat eine Gesamtlänge von 60,7 km (davon 18,2 km als Erdkabel) und ist Teil der als Vorhaben Nr. 2 („Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV“) im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes – EnLAG – aufgeführten Höchstspannungsleitung, einem Pilotvorhaben i.S.v. § 2 Abs. 1 EnLAG, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen.

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Die Kläger der Verfahren BVerwG 4 A 2.16 bis 6.16 sind Eigentümer von Grundstücken, die von der geplanten Leitung als Maststandort, für die Ausweisung von Schutzstreifen, durch Überspannung oder für die Verlegung eines Erdkabels in Anspruch genommen werden. Der Kläger des Verfahrens BVerwG 4 A 16.16 ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die von ihnen gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Einwände hat das BVerwG zurückgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht mit geltendem Naturschutzrecht im Einklang. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ kann ebenso wenig ausgegangen werden wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes sowie mit geltendem Raumordnungsrecht vereinbar. Abwägungsfehler liegen nicht vor. Soweit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung betroffen sind oder überspannt werden, ist zwar von Bewirtschaftungserschwernissen auszugehen; die betroffenen Grundstücke sind jedoch auch weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Eine Existenzvernichtung der klägerischen Betriebe ist nicht zu befürchten. Eine weitergehende Ausführung der Leitung als Erdkabel können die Kläger nicht beanspruchen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 06.04.2017 zu den Urt. v. 06.04.2017 – BVerwG 4 A 2.16; BVerwG 4 A 3.16; BVerwG 4 A 4.16; BVerwG 4 A 5.16; BVerwG 4 A 6.16; BVerwG 4 A 16.16