Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2017/2018

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/16543 v. 25.04.2017). Dieser sieht die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses v. 17.02.2017 auf die Bezüge der bayerischen Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen vor. Der Gesetzentwurf bringt Änderungen des BayBesG, des BayBeamtVG, des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) sowie der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV) und des KWBG.

Der Anpassung liegt der entsprechende gesetzliche Auftrag nach Art. 16 BayBesG und Art. 4 BayBeamtVG zu Grunde. Die letzte Anpassung geschah mit Wirkung vom 01.03.2016 durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24.07.2015 (GVBl. S. 266).

Tarifergebnis

Die Tarifvertragsparteien haben in den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder am 17.02.2017 vereinbart, dass die Tabellenentgelte der Beschäftigten des Freistaates Bayern rückwirkend ab 01.01.2017 um 2,0 v.H., bis zu einem monatlichen Tabellenentgelt von € 3.200,­­– mindestens um € 75,–, und ab 01.01.2018 um weitere 2,35 v.H. erhöht werden. Auszubildende erhalten anstelle der linearen Anhebungen ab 01.01.2017 und ab 01.01.2018 monatliche Beträge von jeweils € 35,–.

Übertragung des Tarifergebnisses

Die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses v. 17.02.2017 auf die Bezüge der bayerischen Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen bedeutet im Einzelnen:

  • lineare Anpassung rückwirkend ab 01.01.2017 um 2,0 v.H., mindestens um € 75,– und
  • lineare Anpassung ab 01.01.2018 um 2,35 v.H.

für Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen.

Da alle Beamten und Beamtinnen gleichmäßig an der Linearanpassung teilhaben sollen und um Verwerfungen durch den Grenzbetrag zu vermeiden, werde auf die Begrenzung des Mindestbetrags verzichtet, so der Gesetzentwurf. Die Übertragung der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Begrenzung des Mindestbetrags bis zu einem Tabellenentgelt von € 3.200,– würde nämlich bei einzelnen Besoldungsgruppen und -stufen dazu führen, dass bei diesen die lineare Erhöhung unter € 75,– monatlich läge. Die soziale Komponente des Tarifabschlusses sollen jedoch alle Beamten und Beamtinnen ungekürzt erhalten, so der Gesetzentwurf.

Des Weiteren sieht das Tarifergebnis in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Anfügung einer Stufe 6 vor. Da diese rein tarifspezifische Maßnahme systembedingt nicht auf den Beamtenbereich übertragen werden könne, erhielten die aktiven Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter eine Einmalzahlung, so der Gesetzentwurf weiter. Die Einmalzahlung beträgt ausweislich des neuen Art. 109 BayBG für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen je € 500, Anwärter und Anwärterinnen je € 150 und Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen je € 90. Für die Gewährung der Einmalzahlung an kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen ist die Ergänzung des KWBG erforderlich.

Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht. Anwärter und Anwärterinnen erhalten rückwirkend ab 01.01.2017 und ab 01.01.2018 jeweils einen monatlichen Betrag i.H.v. € 35,–.

Die Änderungen der BayZulV betreffen insbesondere die Neufassung der Anlagen 1-4 (Lehrzulage, Lehrerfunktionszulage, Luftfahrtgeräteprüferzulage und Steuerprüferzulage, Erschwerniszulagen).

Die Regelungen gelten unmittelbar für den von Art. 1 BayBesG und Art. 1 BayBeamtVG erfassten Personenkreis.

Unterhaltsbeihilfe Rechtsreferendare

Die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare nimmt seit jeher auf Grund der Anpassungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD an linearen Besoldungserhöhungen entsprechend der für Anwärter und Anwärterinnen maßgeblichen Regelungen teil. Der aktuell gültige Betrag der Unterhaltsbeihilfe ist in Anlage 2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) ausgewiesen und beträgt seit dem 01.03.2016 monatlich € 1.232,08. Zur Vereinfachung und Klarstellung soll der aktuell maßgebliche Betrag der Unterhaltsbeihilfe künftig unmittelbar im SiGjurVD angepasst werden.

Hiernach soll der in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SiGjurVD ausgewiesene Grundbetrag ab 01.01.2017 € 1.267,08 betragen, ab dem 01.01.2018 € 1.302,08.

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) K.-U. Hler – Fotolia.com