Aktuelles

AllMBl. (4/2017): Vollzug des § 62 AsylG; Gesundheitsuntersuchung (Gesundheitsuntersuchungsverwaltungsvorschrift – GesUVV)

Das StMGP hat im Einvernehmen mit dem StMAS eine neue Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 62 AsylG (Gesundheitsuntersuchung) erlassen (Bek. v. 15.02.2017, Az. 46j-G8360.143-2016/45-6; AllMBl. S. 218). Sie tritt am 01.05.2017 in Kraft und gilt unbefristet. Hiernach werden Ausländer im Sinne von § 1 AsylG, die in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber zu wohnen haben, von der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (Gesundheitsamt) ärztlich untersucht, in deren Bezirk die Unterkunft liegt. Die Untersuchung erfolgt spätestens am dritten Tag nach der Aufnahme und Registrierung des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung. Diese Gesundheitsuntersuchung kann auch durch Kooperationen des Gesundheitsamtes mit Dritten sichergestellt werden.

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  • Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht: hier.

Sonstiges 

Fortlaufend aktualisierter Überblick über aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen