Die Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat laut Pressemitteilung v. 02.05.2017 im Hinblick auf mehrere Regelungen des Bayerischen Integrationsgesetzes eine Meinungsverschiedenheit gem. Art. 75 Abs. 3 BV eingeleitet und eine entsprechende Antragsschrift beim BayVerfGH eingereicht (Antragsgegner: CSU-Landtagsfraktion und die Bayerische Staatsregierung). Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten Prof. Dr. Andreas Funke lautet:
Es wird festgestellt, dass die Präambel, Art. 1 bis Art. 11, Art. 13, Art. 14, Art. 17a Abs. 1 Nr. 5 und Art. 17a Abs. 5-12 des Bayerischen Integrationsgesetzes vom 13.12.2016 (GVBl. 335) gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Art. 101, Art. 102 Abs. 1, Art. 110 und Art. 111a der Verfassung des Freistaates Bayern verstoßen und deshalb nichtig sind.
Das Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 Alt. 1 BV betrifft dabei „die Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Gesetz die Verfassung in der Sache ‚ändert’ (im Sinne von: von ihr abweicht, in Widerspruch zu ihr steht), ohne jedoch den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich zu ändern und ohne damit die besonderen formellen Voraussetzungen für verfassungsändernde Gesetze […] einzuhalten“ (Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Aufl., Art. 75 Rn. 11).
Weitere Informationen
- Pressemitteilung der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen
- Antragsschrift der Verfahrensbevollmächtigten (Zusammenfassung: hier).
- Meldungen im Kontext „Bayerisches Integrationsgesetz“: hier.
- Vgl. auch Daniel Wollf, Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) – Konzeption, Inhalt und (verfassungs-)rechtliche Kontroverse (24.01.2017)
Ass. iur. Klaus Kohnen