Gesetzgebung

BayVGH: Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse unwirksam

Mit gestrigen Urteilen hat der BayVGH drei Normenkontrollanträgen gegen die Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse für die Jahre 2009, 2010 und 2011 stattgegeben und die Satzungen für unwirksam erklärt (für das Jahr 2009 sind ausschließlich die Beitragssätze für Rinder betroffen, da nur insoweit ein fristgerechter Normenkontrollantrag vorlag).

Nach jährlich beschlossener Beitragssatzung der beklagten Bayerischen Tierseuchenkasse haben bayernweit Halter von Nutztieren wie Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern regelmäßig Tierseuchenbeiträge zu entrichten. Anlässlich des Erlasses entsprechender Beitragsbescheide durch die Beklagte haben sich vier Tierhalter im gerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen deren Beitragssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011 gewandt.

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Nach Auffassung des BayVGH sind die angegriffenen Beitragssatzungen unwirksam, weil es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehlt. Da der Beitrag zur Tierseuchenkasse eine öffentlich-rechtliche Abgabe darstelle, dürfe die Beklagte nach dem Rechtsstaatsprinzip eine Beitragssatzung nur erlassen, wenn sie hierzu durch Gesetz ausdrücklich befugt sei. Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Abgabenpflicht müssten sich klar aus dem Gesetz ergeben. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend.

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Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen in Bayern durch die Tierseuchenkasse sei für die Jahre 2009 bis 2011 das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts, welches die Aufgaben der Tierseuchenkasse im Allgemeinen festlege. Jedoch lasse sich aus dieser Aufgabenbeschreibung keine über die Entschädigung für Tierverluste nach Bundesrecht hinausgehende Beitragserhebungsbefugnis der Tierseuchenkasse ableiten.

Der BayVGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim BVerwG in Leipzig binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 03.05.2017 zu den Urt. v. 02.05.2017, 20 N 14.2305, 20 N 15.353 und 20 N 15.1693

Redaktioneller Hinweis

In der Sache 20 N 15.1693 hat der BayVGH folgende Leitsätze formuliert:

  1. Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts vom 08.04.1974 (BayRS 7831-1-UG) in der vom 30.10.2008 bis 31.03.2009 geltenden Fassung stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2009 dar.
  2. Bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts handelt es sich um keine eigenständige Befugnisnorm, sondern um eine Rechtsgrundverweisung.