Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / LArbG München, Urt. v. 10.05.2017 – 11 Sa 941/16 / Weitere Schlagworte: ruhendes Beamtenverhältnisses bei einem Konzernunternehmen; Arbeitsverhältnisses mit einem weiteren Konzernunternehmen
Leitsatz:
AnzeigeDie auflösende Bedingung, wonach bei Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses, das Arbeitsverhältnis endet, ist wegen eines sachlichen Grundes, nämlich gesicherte Rückkehrmöglichkeit ins Beamtenverhältnis und Vermeidung einer Pflichtenkollision, gerechtfertigt.
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