Sachgebiet: Natur-, Landschafts-, Artenschutz / BayVGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 14 ZB 16.1775 / Landesrechtliche Normen: BV, BayNatSchG
Leitsätze:
-
Anzeige
Ob ein Hindernis eine Sperre im Sinn des Naturschutzrechts darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden und nicht nach den subjektiven (Orts-)Kenntnissen eines Einzelnen.
- Ein 22 km langer Elektro-Litzenzaun stellt grundsätzlich eine Sperre im Sinn des Naturschutzrechts dar. In größeren Abständen vorhandene Durchgänge zur Aufrechterhaltung des Forstbetriebs und Aushängetore mittels Handisolatoren beseitigen dessen prohibitive Wirkung nicht.
- Zum Volltext
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport