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BayVGH: Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung – Zaun als Sperre in der freien Natur

Sachgebiet: Natur-, Landschafts-, Artenschutz / BayVGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 14 ZB 16.1775 / Landesrechtliche Normen: BV, BayNatSchG

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Ob ein Hindernis eine Sperre im Sinn des Naturschutzrechts darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden und nicht nach den subjektiven (Orts-)Kenntnissen eines Einzelnen.

  2. Ein 22 km langer Elektro-Litzenzaun stellt grundsätzlich eine Sperre im Sinn des Naturschutzrechts dar. In größeren Abständen vorhandene Durchgänge zur Aufrechterhaltung des Forstbetriebs und Aushängetore mittels Handisolatoren beseitigen dessen prohibitive Wirkung nicht.