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BMI: Kabinett beschließt Evaluierungsbericht 2016 zur „Digitalen Verwaltung 2020“ – Di­gi­ta­li­sie­rung der Bun­des­ver­wal­tung wei­ter vor­an­brin­gen

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Das Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“ wurde zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes als gemeinsames Projekt aller Bundesressorts im September 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet. Der heute vom Kabinett beschlossene Evaluierungsbericht 2016 informiert über den aktuellen Stand dieses Programmes.

Anspruch einer digitalisierten Bundesverwaltung sind nutzerfreundliche, durchgängige, möglichst medienbruchfrei vernetzte Prozesse zwischen allen Verfahrensbeteiligten, die einfach zu bedienen, effizient und effektiv sind. Voraussetzung dafür ist die flächendeckende Einführung der e-Akte. Beispielgebendes Projekt ist die eGesetzgebung, die den Gesetzgebungsprozess zwischen allen Verfassungsorganen vollständig elektronisch abbildet, von der Konzeption des Gesetzes bis zur Verkündung im elektronischen Gesetzblatt.

Die Ergebnisse der Evaluierung zeigen, dass die bereits in Kraft getretenen Umsetzungsverpflichtungen in weiten Teilen erreicht werden und damit wichtige Grundlagen für Vernetzung und Interoperabilität geschaffen wurden. Die Evaluierung zeigt aber auch, dass die gewünschte Digitalisierung der Verwaltung nur erreicht werden kann, wenn die verschiedenen Programme und Maßnahmen stärker koordiniert werden und gemeinsame Infrastrukturen und Standardkomponenten konsequent genutzt werden.

„Mit dem Programm ‚Digitale Verwaltung 2020‘ haben wir wichtige Grundlagen für die Digitalisierung der Bundesverwaltung gelegt. Klar ist aber auch: Wir gehören noch nicht zu den Spitzenreitern in Europa. Das aber ist unser Ziel. Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht eine effiziente, leistungsstarke Verwaltung, die es erlaubt, orts- und zeitunabhängig, schnell und einfach Anträge zu stellen, die schnell und kompetent beschieden werden“, sagte Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière.

Mit dem geplanten Onlinezugangsgesetz und dem Aufbau eines Portalverbundes der deutschen Verwaltung auf allen Ebenen werden weitere wichtige Ziele für ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen erreicht werden.

„Ich bin guter Hoffnung, dass wir mit Ländern und Kommunen einen gemeinsamen Weg für eine digitale Verwaltung finden, die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung gleichermaßen entlastet“, so der Bundesinnenminister.

BMI, Pressemitteilung v. 17.05.2017

Redaktionelle Anmerkung

Zum Zwecke des ebenenübergreifenden E-Governments soll der Bund im Kontext der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen durch eine Grundgesetzänderung (Art. 91c Abs. 5 GG -neu-) eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Verwaltungsdienstleistungen von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) erhalten; das notwendige Miteinander von Bund und Ländern wird dabei über die Zustimmungspflicht im Bundesrat gesichert. Die Änderung von Art. 91c GG ist Teil des „Gesetzentwurfs zur Än­de­rung des Grund­ge­set­zes (Ar­t. 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)“, BT-Drs. 18/11131 – Vorgang im DIP: hier. Der neue Abs. 5 von Art. 91c GG soll wie hiernach folgt lauten:

„(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.“

Das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG)“ regelt die weitere Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das OZG verpflichtet Bund und Länder (einschließlich Kommunen) alle rechtlich und tatsächlich geeigneten Verwaltungsleistungen binnen 5 Jahren auch online anzubieten und sie über einen Verbund der Verwaltungsportale von Bund und Ländern zugänglich zu machen. Das OZG firmiert als Art. 9 des „Gesetzentwurfs zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“, BT-Drs. 18/11135 – Vorgang im DIP: hier.

Mit den beiden Gesetzentwürfen (BT-Drs. 18/11131 und 18/11135) werden der Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 14.10.2016 sowie die Einigung vom 08.12.2016 über die Konkretisierung in den Gesetzentwürfen umgesetzt.