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BVerfG: Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen

Vizepräsident Kirchhof und Richter des BVerfG Schluckebier sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Kammerverfahren ausgeschlossen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde auch frühere Entscheidungen des BVerfG an, die zwar inhaltlich vergleichbare Probleme, aber ganz andere Beschwerdeführer betrafen und an denen Vizepräsident Kirchhof und Richter des BVerfG Schluckebier beteiligt waren.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des BVerfG führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung. Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen. So kann verhindert werden, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um damit eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist, besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen. Vizepräsident Kirchhof und Richter des BVerfG Schluckebier sind damit an der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht gehindert. Sie können darüber hinaus aus den genannten Gründen auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, da die Tätigkeit in den früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen.

In der Sache wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

BVerfG, Pressemitteilung v. 18.05.2017 zum Beschl. v. 13.04.2017 –  1 BvR 610/17