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EuGH (GA): Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin

Nach Ansicht von Generalanwalt Bot kann ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat besitzen, in dem dieser Unionsbürger sich aufgehalten hat, bevor er dessen Staatsbürgerschaft erworben und ein Familienleben entwickelt hat / Um die praktische Wirksamkeit der durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte zu gewährleisten, dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung dieses abgeleiteten Aufenthaltsrechts grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die in der Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehen sind

Herr Toufik Lounes, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich ein. In der Folge hielt er sich rechtswidrig weiterhin im britischen Hoheitsgebiet auf. Frau Perla Nerea García Ormazábal, eine spanische Staatsangehörige, begab sich 1996 als Studentin in das Vereinigte Königreich und nahm 2004 eine Vollzeitstelle an. 2009 erwarb sie durch Einbürgerung die britische Staatsangehörigkeit.

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Im Jahr 2014 heirateten Herr Lounes und Frau García Ormazábal. Nach ihrer Eheschließung beantragte Herr Lounes beim Innenminister, ihm eine Aufenthaltskarte als Familienangehörigem einer Staatsangehörigen des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) auszustellen. Am 14.05.2014 wurde ihm ein Bescheid zugestellt, der von der Verfügung begleitet war, dass sein Aufenthalt im Vereinigten Königreich beendet werde. Zur Begründung hieß es, er habe unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Kontrollen die im Vereinigten Königreich zulässige Aufenthaltsdauer überschritten.

Ferner teilte der Innenminister Herrn Lounes mit Schreiben vom 22.05.2014 mit, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt werde. Nach britischem Recht gelte Frau García Ormazábal nicht mehr als „EWR-Staatsangehörige“, da sie die britische Staatsangehörigkeit erworben habe. Daher genieße sie nicht mehr die durch die Freizügigkeitsrichtlinie[1] verliehenen Rechte, so dass Herr Lounes keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EWR-Staatsangehörigen habe.

Herr Lounes erhob beim High Court of Justice (England and Wales) Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2014. Da dieses Gericht Zweifel hegt, ob die britische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ersucht es den Gerichtshof um Beantwortung dieser Frage.

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Yves Bot zunächst darauf hin, dass zwischen der Ausübung der Rechte, die die Richtlinie Frau García Ormazábal verliehen habe, und Frau García Ormazábals Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit eine untrennbare Verbindung bestehe. Auch wenn die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten falle, sei diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts auszuüben, und die nationalen Regelungen müssten mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Sodann führt der Generalanwalt aus, dass der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie eindeutig auf Unionsbürger beschränkt sei, die sich in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, aufhielten.

Daraus sei zu folgern, dass sich die rechtliche Situation von Frau García Ormazábal, obwohl zwischen der Ausübung ihrer Rechte aus der Richtlinie und ihrem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit ein offensichtlicher Zusammenhang bestehe, durch ihre Einbürgerung grundlegend geändert habe, und zwar hinsichtlich sowohl des Unionsrechts als auch des nationalen Rechts.

Demnach sei Frau García Ormazábal keine „Berechtigte“ im Sinne der Richtlinie mehr, was bedeute, dass ihr Ehegatte in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie mittlerweile besitze, jedenfalls nicht auf der Grundlage der Richtlinie über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen könne.

Allerdings seien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 21 AEUV verpflichtet, einem Unionsbürger, der nicht ihre Staatsangehörigkeit besitze, den Zuzug in ihr Hoheitsgebiet und den dortigen Aufenthalt mit seinem Ehegatten und möglicherweise bestimmten anderen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger seien, zu erlauben. Insoweit verweist der Generalanwalt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach, um die praktische Wirksamkeit der genannten Vorschrift zu gewährleisten, die Richtlinie entsprechend anzuwenden ist, wenn der Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt.

Da Frau García Ormazábal mit ihrer Entscheidung für die Einbürgerung im Aufnahmemitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) ihren Willen zum Ausdruck gebracht habe, dort in derselben Weise zu leben, wie sie es in ihrem Herkunftsmitgliedstaat getan hätte, und zwar durch Knüpfung nachhaltiger und fester Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat, schlägt der Generalanwalt vor, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Folglich ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die praktische Wirksamkeit der Rechte aus Art. 21 AEUV verlange, dass ein Unionsbürger wie Frau García Ormazábal das Familienleben fortsetzen könne, das er bislang mit seinem Ehegatten in dem Mitgliedstaat geführt habe, dessen Staatsangehörigkeit er erworben habe.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Nicht-EU-Staatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers sei, dürften grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die in der Richtlinie vorgesehen seien.

EuGH, Pressemitteilung v. 30.05.2017 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rs. C-165/16 (Toufik Lounes / Secretary of State for the Home Department)


[1] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).